SeeArbG

Seearbeitsgesetz

Vom 20.4.2013 (BGBl. I S. 868)

Zuletzt geändert am 14.3.2023 (BGBl. I S. Nr. 73)

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1Anwendungsbereich
Abschnitt 2
Mindestanforderungen für die Arbeit von Besatzungsmitgliedern auf Schiffen
Unterabschnitt 1
Mindestalter
§ 10Mindestalter des Besatzungsmitglieds
Unterabschnitt 2
Seediensttauglichkeit
§ 11Erfordernis der Seediensttauglichkeit
Unterabschnitt 3
Besatzungsstärke, Besatzungsliste, Befähigungen
§ 21Besatzungsstärke der Schiffe
Unterabschnitt 4
Arbeitsvermittlung
§ 24Verpflichtungen des Reeders
Abschnitt 3
Beschäftigungsbedingungen
Unterabschnitt 1
Heuervertrag, Dienstleistungspflicht
§ 28Heuervertrag
Unterabschnitt 2
Bordanwesenheit, Landgang, Gefahren für das Schiff
§ 34Bordanwesenheitspflicht
Unterabschnitt 3
Heuer
§ 37Anspruch auf Heuer
Unterabschnitt 4
Arbeitszeiten und Ruhezeiten
§ 42Grundsätze für die Gestaltung der Arbeitszeit
Unterabschnitt 5
Urlaub
§ 56Urlaubsanspruch
Unterabschnitt 6
Kündigung und Beendigung des Heuerverhältnisses
§ 65Kündigungsrecht
Unterabschnitt 7
Heimschaffung und Imstichlassen
§ 73Anspruch auf Heimschaffung
Unterabschnitt 8
Verfahren bei Tod von Besatzungsmitgliedern
§ 79Tod des Besatzungsmitglieds
Abschnitt 5
Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen, Verpflegung einschließlich Bedienung
Unterabschnitt 1
Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen
§ 93Anspruch auf Unterkunft
Unterabschnitt 2
Verpflegung einschließlich Bedienung
§ 97Anspruch auf Verpflegung, Unterweisung
Abschnitt 6
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, medizinische und soziale Betreuung
Unterabschnitt 1
Anspruch auf medizinische Betreuung an Bord und an Land
§ 99Anspruch auf medizinische Betreuung
Unterabschnitt 2
Heuerfortzahlung und sonstige Ansprüche im Krankheitsfall
§ 104Fortzahlung der Heuer im Krankheitsfall
Unterabschnitt 3
Gewährleistung der medizinischen Betreuung durch den Reeder
§ 107Medizinische Räumlichkeiten und medizinische Ausstattung
Unterabschnitt 4
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
§ 114Allgemeiner Schutz gegen Betriebsgefahren
Unterabschnitt 5
Zugang zu Sozialeinrichtungen an Land
§ 119Sozialeinrichtungen für Seeleute an Land; Verordnungsermächtigungen
Abschnitt 7
Ordnung an Bord und Beschwerderecht
Unterabschnitt 1
Einhaltung der Ordnung an Bord
§ 120Verhalten an Bord
Unterabschnitt 2
Beschwerderecht, Beschwerdeverfahren
§ 127Beschwerderecht
Abschnitt 8
Zeugnisse und Verantwortlichkeit des Flaggenstaates
Unterabschnitt 1
Überprüfung der Arbeits- und Lebensbedingungen auf Schiffen und an Land
§ 129Umfang der Flaggenstaatkontrolle
Unterabschnitt 2
Seearbeitszeugnis und Seearbeits-Konformitätserklärung
§ 130Pflicht zum Mitführen eines Seearbeitszeugnisses, Erteilungsvoraussetzungen
Unterabschnitt 4
Nicht zeugnispflichtige Schiffe
§ 134Nicht zeugnispflichtige Schiffe
Unterabschnitt 5
Anerkannte Organisationen
§ 135Ermächtigung anerkannter Organisationen
Unterabschnitt 6
Rechtsverordnungen
§ 136Rechtsverordnungen
Abschnitt 9
Anforderungen an Schiffe unter ausländischer Flagge und Verantwortlichkeit des Hafenstaates
Unterabschnitt 1
Anforderungen an Schiffe unter ausländischer Flagge
§ 137Anforderungen an Reeder eines Schiffes unter ausländischer Flagge
Unterabschnitt 3
Besatzungsmitglieder auf Schiffen unter ausländischer Flagge
§ 139Beschwerden auf Schiffen unter ausländischer Flagge
Abschnitt 10
Durchsetzung der Arbeits- und Lebensbedingungen
§ 142Zuständigkeiten
Abschnitt 11
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 145Bußgeldvorschriften
Abschnitt 12
Schlussvorschriften
Unterabschnitt 1
Anwendung auf Selbständige
§ 148Selbständige
Unterabschnitt 2
Gebühren, Zurverfügungstellen und Verkünden von Rechtsvorschriften
§ 149Gebühren

§ 19

Seediensttauglichkeitsverzeichnis

(1) Die Berufsgenossenschaft führt ein Verzeichnis über alle durchgeführten Seediensttauglichkeitsuntersuchungen (Seediensttauglichkeitsverzeichnis).

(2) Das Seediensttauglichkeitsverzeichnis wird zur Speicherung von Daten geführt, um

1. die Durchführung der Seediensttauglichkeitsuntersuchungen und die Ausstellung der Seediensttauglichkeitszeugnisse zu gewährleisten,
2. die Überwachung der Tätigkeit der zugelassenen Ärzte sicherzustellen,
3. die Abrechnung der Seediensttauglichkeitsuntersuchungen mit den zugelassenen Ärzten zu gewährleisten,
4. Mehrfach-Seediensttauglichkeitsuntersuchungen bei unterschiedlichen zugelassenen Ärzten zu vermeiden,
5. die Echtheit und die Gültigkeit von Seediensttauglichkeitszeugnissen festzustellen,
6. in anonymisierter Form statistische oder wissenschaftliche Auswertungen zu ermöglichen.

(3) Im Seediensttauglichkeitsverzeichnis werden, soweit dies zur Erfüllung der in Absatz 2 genannten Zwecke jeweils erforderlich ist, gespeichert

1. Familienname, Vorname, Geschlecht,
2. Geburtsdatum,
3. Geburtsort und Geburtsland,
4. Staatsangehörigkeit,
5. Anschrift und Telekommunikationsdaten,
6. Funktion an Bord oder Dienststellung,
7. Name eines die Zulassung beantragenden oder des zugelassenen Arztes,
8. Anschrift, Telekommunikationsdaten, Alter, Qualifikation, Bankverbindung, Zugangsdaten zum Verzeichnis, Zulassungstag eines die Zulassung beantragenden oder des zugelassenen Arztes sowie Name und Anschrift des Praxispersonals, der vertretenden Ärzte und der Konsiliarärzte des untersuchenden zugelassenen Arztes,
9. medizinische Fallbeispiele in anonymisierter Form,
10. Untersuchungstag oder Untersuchungstage,
11. Abschluss der Untersuchung und Abschlusstag,
12. Kostenträger der Seediensttauglichkeitsuntersuchung,
13. Seediensttauglichkeit für Dienstzweige,
14. Gültigkeit des Seediensttauglichkeitszeugnisses,
15. Nummer des Seediensttauglichkeitszeugnisses,
16. Diagnosegruppen in anonymisierter Form,
17. Sperrvermerke der Berufsgenossenschaft.

(4) Wer eine Seediensttauglichkeitsuntersuchung beantragt, hat dem zugelassenen Arzt einen Identitätsnachweis vorzulegen sowie die in Absatz 3 Nummer 1 bis 6 aufgeführten Daten mitzuteilen und auf Verlangen zu belegen.

(5) Zum Zweck des Absatzes 2 Nummer 1 bis 6 dürfen Daten nach Absatz 3 von der Berufsgenossenschaft verarbeitet werden.

(6) 1 Zum Zweck des Absatzes 2 Nummer 1 und 4 dürfen Daten nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 5, 15 und 17 an die zugelassenen Ärzte übermittelt und von ihnen verwendet werden, soweit dies zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben erforderlich ist. 2 Bei der ersten Seediensttauglichkeitsuntersuchung eines Besatzungsmitglieds darf ein zugelassener Arzt Daten nach Absatz 3 Nummer 1 bis 6 und 10 bis 16 erheben. 3 Bei einer Folgeuntersuchung darf ein zugelassener Arzt Daten nach Absatz 3 Nummer 6, 10 und 12 bis 16 speichern sowie Daten nach Absatz 3 Nummer 1, 4, 5 und 6 verändern.

(7) Zum Zweck des Absatzes 2 Nummer 5 dürfen Daten nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 4, 10, 13 bis 15 an das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie übermittelt und von ihm verwendet werden, soweit dies zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben erforderlich ist.

(8) 1 Zum Zweck des Absatzes 2 Nummer 5 dürfen auf Antrag Daten nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 14 und 15 an Unternehmen, zuständige Stellen anderer Staaten oder internationale oder europäische Organisationen übermittelt und von ihnen verwendet werden, soweit dies zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben erforderlich ist. 2 Werden Daten an eine ausländische öffentliche Stelle oder an eine internationale oder europäische Organisation übermittelt, ist der Empfänger darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeitet werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie übermittelt werden. 3 Eine Übermittlung unterbleibt, wenn dadurch schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden, insbesondere wenn beim Empfänger ein angemessener Datenschutzstandard nicht gewährleistet ist.

(9) Zum Zweck des Absatzes 2 Nummer 6 dürfen Daten nach Absatz 3 Nummer 2 bis 4, 6, 9, 10, 13 und 16 in anonymisierter Form an Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, sowie an öffentliche Stellen übermittelt werden.

(10) 1 Die nach Absatz 3 gespeicherten und nach den Absätzen 4 bis 8 übermittelten personenbezogenen Daten sind zu löschen, soweit sie für die Aufgaben nach Absatz 2 nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach dem Tag, an dem das letzte Ereignis eingetreten ist, das zur Speicherung der Daten geführt hat. 2 Im Falle der Ablehnung eines Arztes als zugelassener Arzt sind die Daten nach Absatz 3 Nummer 8 mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag unverzüglich zu löschen.

(11) 1 Dem Besatzungsmitglied oder dem zugelassenen Arzt wird auf Antrag schriftlich über den ihn betreffenden Inhalt des Seediensttauglichkeitsverzeichnisses unentgeltlich Auskunft erteilt. 2 Der Antragsteller hat dem Antrag einen Identitätsnachweis beizufügen.

§ 20

Rechtsverordnungen

(1) 1 Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1. die näheren Anforderungen an die Seediensttauglichkeit, einschließlich der erforderlichen Nachuntersuchungen durch die Berufsgenossenschaft,
2. die Durchführung der vorgeschriebenen Untersuchungen,
3. die Ausgestaltung des Seediensttauglichkeitszeugnisses,
4. Voraussetzungen für die Zulassung der Ärzte, insbesondere die Anforderungen an die Befähigung und die persönliche Eignung, sowie die erforderlichen Nachweise,
5. das Erfordernis einer Fortbildung der zugelassenen Ärzte,
6. die näheren Einzelheiten über die Verarbeitung der Daten des Seediensttauglichkeitsverzeichnisses
sowie das jeweilige Verfahren zu regeln. 2 In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 4 oder 5 können Regelungen über eine Prüfung der Fachkunde einschließlich der Regelungen über Ablauf und Inhalt der Prüfung, die Leistungsbewertung und die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses getroffen werden. 3 In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 6 kann vorgesehen werden, dass die an die jeweiligen Empfänger jeweils zu übermittelnden Daten ihnen durch Abruf im automatisierten Verfahren übermittelt oder von ihnen direkt eingestellt werden können, soweit
1. die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit getroffen,
2. bei der Nutzung allgemein zugänglicher Netze Verschlüsselungsverfahren angewendet und
3. die Zulässigkeit der Direkteinstellung oder der Abrufe kontrolliert
werden.

(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 bedürfen des Einvernehmens des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft, soweit die Seefischerei betroffen ist.

Unterabschnitt 3
Besatzungsstärke, Besatzungsliste, Befähigungen

§ 21

Besatzungsstärke der Schiffe

1 Der Reeder und der Kapitän haben unbeschadet der Vorschriften des Schiffssicherheitsgesetzes für eine nach Anzahl, Qualifikation und Eignung ausreichende Schiffsbesatzung zu sorgen, um unter allen Betriebszuständen einen sicheren, effizienten und gefahrlosen Schiffsbetrieb zu gewährleisten. 2 Das Nähere kann in einer Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 des Seeaufgabengesetzes geregelt werden.

§ 22

Besatzungsliste

(1) 1 Auf Schiffen in der internationalen Fahrt ist der Kapitän verpflichtet, eine Besatzungsliste zu erstellen und mitzuführen, die jederzeit den vollständigen Stand der Zusammensetzung der Besatzung unter Angabe der Vornamen und Familiennamen, der Geburtsdaten, der Geburtsorte, der Nationalitäten, der Nummern der Identitätsnachweise und der Funktionen an Bord oder der Dienststellungen der Besatzungsmitglieder wiedergibt. 2 Die Besatzungsliste muss dem von der Berufsgenossenschaft im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger veröffentlichten Muster entsprechen.

(2) Auf Schiffen in der nationalen Fahrt ist der Kapitän verpflichtet, entweder eine Besatzungsliste entsprechend Absatz 1 zu erstellen und mitzuführen oder die Zusammensetzung der Besatzung entsprechend Absatz 1 Satz 1 in das Seetagebuch einzutragen.

(3) 1 Der Reeder ist verpflichtet, die Besatzungslisten und die Seetagebücher für das jeweilige Schiff mindestens fünf Jahre aufzubewahren. 2 Die Frist beginnt bei Besatzungslisten ab dem Tag der Ausstellung, bei Seetagebüchern ab dem Tag der letzten Eintragung. 3 Aufbewahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben davon unberührt.

(4) 1 Die Berufsgenossenschaft kann vom Kapitän und vom Reeder jederzeit verlangen, dass

1. die Besatzungsliste,
2. eine Kopie der Besatzungsliste oder
3. ein die Besatzung des Schiffes wiedergebender Auszug aus dem Seetagebuch
vorgelegt oder übermittelt wird, um die Einhaltung der sicheren Besetzung nach den dafür geltenden Vorschriften zu überprüfen. 2 Der Kapitän und der Reeder sind verpflichtet, dem Verlangen nach Satz 1 unverzüglich nachzukommen.

§ 23

Befähigungszeugnisse und -nachweise, Sicherheitsunterweisung

1 Als Besatzungsmitglied darf nur tätig sein, wer Inhaber der nach den seeverkehrsrechtlichen Vorschriften erforderlichen Befähigungszeugnisse, Befähigungsnachweise oder sonstiger Qualifikationsbescheinigungen ist. 2 Der Kapitän hat dafür zu sorgen, dass die Besatzungsmitglieder eine Sicherheitsunterweisung mit den nach der Regel VI/1 der Anlage zu dem STCW-Übereinkommen vorgeschriebenen Inhalten an Bord erhalten.

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