(1) 1Die Vergütung bemisst sich nach Kalendermonaten. 2Bei Berechnung der Vergütung für einzelne Tage wird der Kalendermonat zu 30 Tagen gerechnet.
(2) 1Die Vergütung ist mit Ablauf eines jeden Kalendermonats oder bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses fällig. 2Die Vorschrift des § 19 des Berufsbildungsgesetzes über die Fortzahlung der Vergütung ist entsprechend anzuwenden.