SeeArbG

Seearbeitsgesetz

Vom 20.4.2013

Zuletzt geändert am 14.3.2023

§ 32

Dienstleistungspflicht

1Das Besatzungsmitglied hat die Dienste zu verrichten, zu denen es im Rahmen des Heuerverhältnisses verpflichtet ist. 2Es hat dabei den Anordnungen der zuständigen Vorgesetzten Folge zu leisten.