SeeArbG

Seearbeitsgesetz

Vom 20.4.2013

Zuletzt geändert am 14.3.2023

§ 91

Zuständige Stelle

Für die Berufsbildung in Berufen nach § 92 ist die Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e. V., Bremen, die zuständige Stelle.