(1) Der Reeder darf Personen unter 16 Jahren sowie Personen, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, als Besatzungsmitglied auf Schiffen nicht beschäftigen oder arbeiten lassen.
(2) Personen unter 18 Jahren dürfen nicht als Schiffskoch oder Schiffsköchin arbeiten.
(3) Abweichend von Absatz 1 dürfen auf Fischereifahrzeugen Personen ab 15 Jahren, die nicht mehr der Vollzeitschulpflicht unterliegen, im Rahmen eines Berufsausbildungsverhältnisses beschäftigt werden.
1 Als Besatzungsmitglied darf nur tätig sein, wer für die von ihm zu verrichtende Tätigkeit auf See gesundheitlich tauglich (seediensttauglich) ist. 2 Seediensttauglich ist, wer nach seinem Gesundheitszustand für die Tätigkeit an Bord von Schiffen geeignet und hinreichend widerstandsfähig ist und den zur Erhaltung der Schiffssicherheit gestellten besonderen Anforderungen seines Dienstzweiges genügt. 3 Ein Reeder darf ein Besatzungsmitglied nur tätig werden lassen, wenn dieses seediensttauglich ist.
(1) 1 Das Besatzungsmitglied hat vor Aufnahme seiner Tätigkeit seine Seediensttauglichkeit durch eine Bescheinigung eines zugelassenen Arztes nachzuweisen (Seediensttauglichkeitszeugnis). 2 Der Reeder darf ein Besatzungsmitglied ohne ein gültiges Seediensttauglichkeitszeugnis auf Schiffen nicht beschäftigen.
(2) 1 Der zugelassene Arzt hat vor jeder Seediensttauglichkeitsuntersuchung die Identität der zu untersuchenden Person festzustellen und Einblick in die für die Person erfassten Daten des Seediensttauglichkeitsverzeichnisses nach Maßgabe des § 19 Absatz 6 zu nehmen. 2 Er darf eine Untersuchung auf Seediensttauglichkeit nur durchführen und ein Seediensttauglichkeitszeugnis nur erteilen, wenn im Seediensttauglichkeitsverzeichnis kein Sperrvermerk eingetragen ist.
(3) 1 Der zugelassene Arzt darf die Seediensttauglichkeit nur bescheinigen, wenn er auf Grund seiner medizinischen Untersuchung die Seediensttauglichkeit festgestellt hat. 2 Das Seediensttauglichkeitszeugnis kann auch auf Grund einer Untersuchung eines Arztes des seeärztlichen Dienstes der Berufsgenossenschaft durch diese ausgestellt werden, soweit dies in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes bestimmt ist.
(4) 1 Jede Untersuchung auf Seediensttauglichkeit sowie jede Ausstellung eines Seediensttauglichkeitszeugnisses ist der Berufgenossenschaft durch den zugelassenen Arzt unverzüglich nach Abschluss der Untersuchung zum Zweck der Einstellung in das Seediensttauglichkeitsverzeichnis nach Maßgabe des Satzes 2 elektronisch zu melden. 2 In der Meldung sind die in § 19 Absatz 3 Nummer 1 bis 7 und 9 bis 16 bezeichneten Daten anzugeben.
(5) 1 Die Gültigkeitsdauer des Seediensttauglichkeitszeugnisses beträgt zwei Jahre, für jugendliche Besatzungsmitglieder ein Jahr. 2 Der zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen Dienstes kann abweichend von Satz 1 eine kürzere Geltungsdauer des Seediensttauglichkeitszeugnisses festsetzen, wenn
(6) Läuft die Gültigkeitsdauer eines Seediensttauglichkeitszeugnisses während einer Reise des Schiffes ab, so gilt es weiter, bis der nächste Hafen angelaufen wird, in dem das Besatzungsmitglied ein ärztliches Zeugnis von einem qualifizierten Arzt erhalten kann, längstens jedoch für drei weitere Monate.
(7) Ein Seediensttauglichkeitszeugnis, das von der zuständigen Einrichtung eines anderen Staates ausgestellt ist, steht einem Seediensttauglichkeitszeugnis nach Absatz 1 gleich, wenn das Zeugnis den Anforderungen des STCW-Übereinkommens genügt.
(1) 1 Wird einer untersuchten Person wegen fehlender Seediensttauglichkeit das Seediensttauglichkeitszeugnis durch einen zugelassenen Arzt nicht erteilt oder stellt der zugelassene Arzt eine Einschränkung ihrer Seediensttauglichkeit insbesondere hinsichtlich Dauer, Tätigkeitsbereich oder Fahrtgebiet fest, so kann die Person diese Feststellung auf Antrag bei der Berufsgenossenschaft überprüfen lassen. 2 Die Berufsgenossenschaft überprüft die Feststellung des zugelassenen Arztes durch die Ärzte des seeärztlichen Dienstes der Berufsgenossenschaft
(2) Ergibt die Überprüfung, dass die Person seediensttauglich ist, stellt die Berufsgenossenschaft ein Seediensttauglichkeitszeugnis aus.
(3) 1 Wird auf Grund der Untersuchung festgestellt, dass die untersuchte Person nicht oder nur eingeschränkt seediensttauglich ist, stellt die Berufsgenossenschaft dies durch Bescheid fest. 2 Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Bescheid nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) 1 Die Berufsgenossenschaft kann, soweit es erforderlich ist, um
(2) 1 Wenn die Berufsgenossenschaft Grund zu der Annahme hat, dass ein Besatzungsmitglied die Anforderungen an die Seediensttauglichkeit nicht mehr erfüllt, kann sie anordnen, dass sich das Besatzungsmitglied binnen einer bestimmten Frist einer Untersuchung bei einem Arzt des seeärztlichen Dienstes der Berufsgenossenschaft zu unterziehen hat. 2 In der Anordnung nach Satz 1 kann die Berufsgenossenschaft auch anordnen, dass die Untersuchung abweichend von Satz 1 bei einem vom seeärztlichen Dienst der Berufsgenossenschaft bestimmten Facharzt zu erfolgen hat. 3 Der Facharzt ist verpflichtet, das Gutachten unverzüglich dem seeärztlichen Dienst zu übermitteln. 4 Die Berufsgenossenschaft ist zudem befugt, Untersuchungsergebnisse über dieses Besatzungsmitglied im Einzelfall von dem Arzt, der die vorausgegangene Untersuchung durchgeführt hat, anzufordern.
(3) 1 Ergibt die angeordnete Untersuchung nach Absatz 2 Satz 1, dass das Besatzungsmitglied nicht mehr seediensttauglich ist, oder wird die in Absatz 2 Satz 1 bezeichnete Frist nicht eingehalten, so erklärt die Berufsgenossenschaft das Seediensttauglichkeitszeugnis für ungültig. 2 Bestehen im Falle des Absatzes 2 Satz 1 erhebliche Zweifel an der Seediensttauglichkeit, kann die Berufsgenossenschaft das Seediensttauglichkeitszeugnis schon mit der Anordnung nach Absatz 2 Satz 1 für vorläufig ungültig erklären. 3 Über Erklärungen nach Satz 1 oder 2 sind der Reeder und der Kapitän unverzüglich durch die Berufsgenossenschaft zu unterrichten. 4 Ein für ungültig oder vorläufig ungültig erklärtes Seediensttauglichkeitszeugnis ist von der Berufsgenossenschaft einzuziehen. 5 Während der Dauer der Beschäftigung auf einem Schiff hat der Kapitän das eingezogene Seediensttauglichkeitszeugnis auf Verlangen der Berufsgenossenschaft zu übermitteln, ansonsten das Besatzungsmitglied. 6 Mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Ungültigkeit des Seediensttauglichkeitszeugnisses ist dieses zu vernichten.
(4) Im Falle eines nach § 12 Absatz 7 gleichgestellten Seediensttauglichkeitszeugnisses gelten die Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der Erklärung der Ungültigkeit des Seediensttauglichkeitszeugnisses die Anordnung tritt, dass das Besatzungsmitglied auf einem Schiff, das die Bundesflagge führt, nicht tätig sein darf; die Anordnung ist im Seediensttauglichkeitszeugnis zu vermerken.
(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen nach den Absätzen 2 und 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Den Widerspruchsbescheid nach § 73 der Verwaltungsgerichtsordnung erlässt der Widerspruchsausschuss.
(2) 1 Der Widerspruchsausschuss wird bei der Berufsgenossenschaft gebildet und besteht aus einem Bediensteten der Berufsgenossenschaft, der die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben muss, als Vorsitzenden und zwei Beisitzern, von denen einer ein Arzt des seeärztlichen Dienstes der Berufsgenossenschaft und der andere aus der Berufsgruppe des Widerspruchsführers sein muss. 2 Der Widerspruchsausschuss entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder. 3 Auf das Verfahren vor dem Widerspruchsausschuss sind im Übrigen die §§ 63 bis 69, 71, 89 und 90 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden.
(3) Im Widerspruchsverfahren hat sich der Widerspruchsführer auf Anordnung der Berufsgenossenschaft oder auf eigenes Verlangen durch einen besonders bestellten Gutachter, der hinsichtlich der zu beurteilenden gesundheitlichen Fragen besonders fachkundig ist, untersuchen zu lassen.
(4) 1 Das Widerspruchsverfahren ist gebührenfrei. 2 § 80 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass dem Widerspruchsführer die Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden können, soweit der Widerspruch auf Grund grob fahrlässigen Verhaltens des Widerspruchsführers erfolglos geblieben ist.