SeeArbG

Seearbeitsgesetz

Vom 20.4.2013

Zuletzt geändert am 14.3.2023

Unterabschnitt 5
Urlaub

§ 56

Urlaubsanspruch

(1) 1Ein Besatzungsmitglied hat für jedes Beschäftigungsjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. 2Der Anspruch auf Erholungsurlaub darf nur unter den Voraussetzungen des § 64 Absatz 3 abgegolten werden.

(2) Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, ist das Bundesurlaubsgesetz anzuwenden.