SeeArbG

Seearbeitsgesetz

Vom 20.4.2013

Zuletzt geändert am 14.3.2023

§ 115

Schiffssicherheitsausschuss

(1) 1Der Reeder hat auf Schiffen mit fünf oder mehr Besatzungsmitgliedern einen Schiffssicherheitsausschuss zu bilden. Dieser Ausschuss setzt sich zusammen aus:

1. dem Kapitän,
2. einem von der Bordvertretung bestimmten Mitglied der Bordvertretung und
3. dem Sicherheitsbeauftragten nach § 116.
Soweit eine Bordvertretung nicht besteht, ist das Mitglied nach Satz 2 Nummer 2 vom Kapitän nach Anhörung der Besatzung zu benennen.

(2) 1Der Schiffssicherheitsausschuss hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. 2Der Schiffssicherheitsausschuss tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen.