SeeArbG

Seearbeitsgesetz

Vom 20.4.2013 (BGBl. I S. 868)

Zuletzt geändert am 14.3.2023 (BGBl. I S. Nr. 73)

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1Anwendungsbereich
Abschnitt 2
Mindestanforderungen für die Arbeit von Besatzungsmitgliedern auf Schiffen
Unterabschnitt 1
Mindestalter
§ 10Mindestalter des Besatzungsmitglieds
Unterabschnitt 2
Seediensttauglichkeit
§ 11Erfordernis der Seediensttauglichkeit
Unterabschnitt 3
Besatzungsstärke, Besatzungsliste, Befähigungen
§ 21Besatzungsstärke der Schiffe
Unterabschnitt 4
Arbeitsvermittlung
§ 24Verpflichtungen des Reeders
Abschnitt 3
Beschäftigungsbedingungen
Unterabschnitt 1
Heuervertrag, Dienstleistungspflicht
§ 28Heuervertrag
Unterabschnitt 2
Bordanwesenheit, Landgang, Gefahren für das Schiff
§ 34Bordanwesenheitspflicht
Unterabschnitt 3
Heuer
§ 37Anspruch auf Heuer
Unterabschnitt 4
Arbeitszeiten und Ruhezeiten
§ 42Grundsätze für die Gestaltung der Arbeitszeit
Unterabschnitt 5
Urlaub
§ 56Urlaubsanspruch
Unterabschnitt 6
Kündigung und Beendigung des Heuerverhältnisses
§ 65Kündigungsrecht
Unterabschnitt 7
Heimschaffung und Imstichlassen
§ 73Anspruch auf Heimschaffung
Unterabschnitt 8
Verfahren bei Tod von Besatzungsmitgliedern
§ 79Tod des Besatzungsmitglieds
Abschnitt 5
Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen, Verpflegung einschließlich Bedienung
Unterabschnitt 1
Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen
§ 93Anspruch auf Unterkunft
Unterabschnitt 2
Verpflegung einschließlich Bedienung
§ 97Anspruch auf Verpflegung, Unterweisung
Abschnitt 6
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, medizinische und soziale Betreuung
Unterabschnitt 1
Anspruch auf medizinische Betreuung an Bord und an Land
§ 99Anspruch auf medizinische Betreuung
Unterabschnitt 2
Heuerfortzahlung und sonstige Ansprüche im Krankheitsfall
§ 104Fortzahlung der Heuer im Krankheitsfall
Unterabschnitt 3
Gewährleistung der medizinischen Betreuung durch den Reeder
§ 107Medizinische Räumlichkeiten und medizinische Ausstattung
Unterabschnitt 4
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
§ 114Allgemeiner Schutz gegen Betriebsgefahren
Unterabschnitt 5
Zugang zu Sozialeinrichtungen an Land
§ 119Sozialeinrichtungen für Seeleute an Land; Verordnungsermächtigungen
Abschnitt 7
Ordnung an Bord und Beschwerderecht
Unterabschnitt 1
Einhaltung der Ordnung an Bord
§ 120Verhalten an Bord
Unterabschnitt 2
Beschwerderecht, Beschwerdeverfahren
§ 127Beschwerderecht
Abschnitt 8
Zeugnisse und Verantwortlichkeit des Flaggenstaates
Unterabschnitt 1
Überprüfung der Arbeits- und Lebensbedingungen auf Schiffen und an Land
§ 129Umfang der Flaggenstaatkontrolle
Unterabschnitt 2
Seearbeitszeugnis und Seearbeits-Konformitätserklärung
§ 130Pflicht zum Mitführen eines Seearbeitszeugnisses, Erteilungsvoraussetzungen
Unterabschnitt 4
Nicht zeugnispflichtige Schiffe
§ 134Nicht zeugnispflichtige Schiffe
Unterabschnitt 5
Anerkannte Organisationen
§ 135Ermächtigung anerkannter Organisationen
Unterabschnitt 6
Rechtsverordnungen
§ 136Rechtsverordnungen
Abschnitt 9
Anforderungen an Schiffe unter ausländischer Flagge und Verantwortlichkeit des Hafenstaates
Unterabschnitt 1
Anforderungen an Schiffe unter ausländischer Flagge
§ 137Anforderungen an Reeder eines Schiffes unter ausländischer Flagge
Unterabschnitt 3
Besatzungsmitglieder auf Schiffen unter ausländischer Flagge
§ 139Beschwerden auf Schiffen unter ausländischer Flagge
Abschnitt 10
Durchsetzung der Arbeits- und Lebensbedingungen
§ 142Zuständigkeiten
Abschnitt 11
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 145Bußgeldvorschriften
Abschnitt 12
Schlussvorschriften
Unterabschnitt 1
Anwendung auf Selbständige
§ 148Selbständige
Unterabschnitt 2
Gebühren, Zurverfügungstellen und Verkünden von Rechtsvorschriften
§ 149Gebühren

§ 110

Überwachung

Über die Befugnisse des § 143 hinaus können die Berufsgenossenschaft und bei ihr beschäftigte Personen insbesondere anordnen, dass

1. die medizinischen Räumlichkeiten so ausgestattet und unterhalten werden, dass sie den Anforderungen des § 107 Absatz 1 Satz 1 genügen,
2. die medizinische Ausstattung, die nicht dem Stand der medizinischen Erkenntnisse im Sinne des § 107 Absatz 2 Satz 4 entspricht, so geändert oder ergänzt wird, dass sie den Anforderungen des § 107 Absatz 2 Satz 3 oder einer Anordnung nach § 111 Absatz 2 genügt.

§ 111

Ausnahmen

(1) Die Berufsgenossenschaft kann auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen von den Anforderungen nach diesem Unterabschnitt und den auf Grund der Vorschriften dieses Unterabschnitts erlassenen Rechtsverordnungen bewilligen, soweit dies mit dem Stand der medizinischen Erkenntnisse vereinbar ist und die medizinische Behandlung und Versorgung der Personen an Bord nicht gefährdet wird.

(2) 1 Die Berufsgenossenschaft kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr gegenüber den Reedern anordnen, dass abweichend von dem im Verkehrsblatt oder im Bundesanzeiger veröffentlichten Stand der medizinischen Erkenntnisse die medizinische Ausstattung bestimmten Anforderungen zu genügen hat, soweit dies erforderlich ist, um neueren Erkenntnissen, die im Stand der medizinischen Erkenntnisse noch nicht berücksichtigt sind, Rechnung zu tragen. 2 Eine Anordnung nach Satz 1 gilt bis zur Veröffentlichung eines neueren Standes der medizinischen Erkenntnisse, längstens für zwei Jahre. 3 Die Anordnung ist im Verkehrsblatt oder im Bundesanzeiger bekannt zu geben; sie kann zusätzlich auf der Internetseite der Berufsgenossenschaft veröffentlicht werden.

§ 112

Funk- und satellitenfunkärztliche Betreuung

Der vom Bund nach § 1 Nummer 7a des Seeaufgabengesetzes eingerichtete funk- oder satellitenfunkärztliche Dienst mit fachärztlicher Beratung steht allen Schiffen auf See, ungeachtet ihrer Flagge, kostenfrei und jederzeit für funk- oder satellitenfunkärztliche Beratung, einschließlich fachärztlicher Beratung, zur Verfügung.

§ 113

Rechtsverordnungen

1 Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, zur Sicherstellung einer ausreichenden medizinischen Behandlung und Versorgung an Bord eines Schiffes durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1. die Geschäftsordnung für den Ausschuss für medizinische Ausstattung in der Seeschifffahrt zu regeln; dabei kann die Bildung von vorbereitenden Unterausschüssen, deren Aufgaben und deren Zusammensetzung bestimmt werden,
2. nähere Vorschriften über die Besetzung von Schiffen mit Schiffsärzten zu erlassen,
3. die näheren Anforderungen an die Ausbildung und Fortbildung der Personen im Sinne des § 109 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2, einschließlich von Prüfungen und Ausstellung von Bescheinigungen und Zeugnissen, zu bestimmen,
4. die näheren Anforderungen an die Zulassung und Qualitätssicherung medizinischer Wiederholungskurse zu bestimmen,
5. nähere Vorschriften zur Überwachung der Vorschriften dieses Unterabschnitts und der auf Grund der Vorschriften dieses Unterabschnitts erlassenen Rechtsverordnungen, insbesondere über Meldepflichten, Aufzeichnungspflichten, Pflichten zur Aufbewahrung von geschäftlichen Unterlagen, Pflichten zu Auskünften, zur Duldung von Besichtigungen der Geschäftsräume und Betriebsstätten und Unterstützungspflichten, zu erlassen,
6. das Nähere über Art, Umfang und Häufigkeit der betriebseigenen Kontrollen nach § 109 Absatz 3 sowie die erforderlichen Nachweise, Aufzeichnungen und Aufbewahrungsfristen zu regeln.
2 In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 3, 4 und 6 kann das Verwaltungsverfahren näher geregelt werden. 3 Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens
1. des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft, soweit die Seefischerei betroffen ist,
2. des Bundesministeriums für Gesundheit, soweit infektiologische oder hygienische Regelungsinhalte betroffen sind.

Unterabschnitt 4
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit

§ 114

Allgemeiner Schutz gegen Betriebsgefahren

(1) 1 Der Reeder ist verpflichtet, den gesamten Schiffsbetrieb und alle Arbeitsmittel, Geräte und Anlagen an Bord so einzurichten und zu unterhalten sowie die Beschäftigung und den Ablauf der Arbeit so zu regeln, dass die Besatzungsmitglieder gegen See- und Feuergefahren, arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren sowie gegen sonstige Gefahren für Leben, Gesundheit und Sittlichkeit soweit geschützt sind, wie die Art des Schiffsbetriebs es gestattet. 2 Insbesondere hat der Reeder sicherzustellen, dass dem Kapitän die erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden, um eine ausreichende Besatzungsstärke des Schiffes und die Einhaltung der gesetzlichen Arbeitsschutz- und Arbeitszeitbestimmungen zu gewährleisten. 3 Die Pflichten zur Unterhaltung und zum sicheren Betrieb des Schiffes und der Arbeitsbereiche, Anlagen und Geräte an Bord sowie zur Regelung der Beschäftigung und des Ablaufs der Arbeit treffen auch den Kapitän.

(2) Die Besatzungsmitglieder haben die Arbeitsschutzmaßnahmen zu befolgen.

§ 115

Schiffssicherheitsausschuss

(1) 1 Der Reeder hat auf Schiffen mit fünf oder mehr Besatzungsmitgliedern einen Schiffssicherheitsausschuss zu bilden. 2 Dieser Ausschuss setzt sich zusammen aus:

1. dem Kapitän,
2. einem von der Bordvertretung bestimmten Mitglied der Bordvertretung und
3. dem Sicherheitsbeauftragten nach § 116.
3 Soweit eine Bordvertretung nicht besteht, ist das Mitglied nach Satz 2 Nummer 2 vom Kapitän nach Anhörung der Besatzung zu benennen.

(2) 1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. 2 Der Schiffssicherheitsausschuss tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen.

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