SeeArbG

Seearbeitsgesetz

Vom 20.4.2013 (BGBl. I S. 868)

Zuletzt geändert am 14.3.2023 (BGBl. I S. Nr. 73)

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1Anwendungsbereich
Abschnitt 2
Mindestanforderungen für die Arbeit von Besatzungsmitgliedern auf Schiffen
Unterabschnitt 1
Mindestalter
§ 10Mindestalter des Besatzungsmitglieds
Unterabschnitt 2
Seediensttauglichkeit
§ 11Erfordernis der Seediensttauglichkeit
Unterabschnitt 3
Besatzungsstärke, Besatzungsliste, Befähigungen
§ 21Besatzungsstärke der Schiffe
Unterabschnitt 4
Arbeitsvermittlung
§ 24Verpflichtungen des Reeders
Abschnitt 3
Beschäftigungsbedingungen
Unterabschnitt 1
Heuervertrag, Dienstleistungspflicht
§ 28Heuervertrag
Unterabschnitt 2
Bordanwesenheit, Landgang, Gefahren für das Schiff
§ 34Bordanwesenheitspflicht
Unterabschnitt 3
Heuer
§ 37Anspruch auf Heuer
Unterabschnitt 4
Arbeitszeiten und Ruhezeiten
§ 42Grundsätze für die Gestaltung der Arbeitszeit
Unterabschnitt 5
Urlaub
§ 56Urlaubsanspruch
Unterabschnitt 6
Kündigung und Beendigung des Heuerverhältnisses
§ 65Kündigungsrecht
Unterabschnitt 7
Heimschaffung und Imstichlassen
§ 73Anspruch auf Heimschaffung
Unterabschnitt 8
Verfahren bei Tod von Besatzungsmitgliedern
§ 79Tod des Besatzungsmitglieds
Abschnitt 5
Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen, Verpflegung einschließlich Bedienung
Unterabschnitt 1
Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen
§ 93Anspruch auf Unterkunft
Unterabschnitt 2
Verpflegung einschließlich Bedienung
§ 97Anspruch auf Verpflegung, Unterweisung
Abschnitt 6
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, medizinische und soziale Betreuung
Unterabschnitt 1
Anspruch auf medizinische Betreuung an Bord und an Land
§ 99Anspruch auf medizinische Betreuung
Unterabschnitt 2
Heuerfortzahlung und sonstige Ansprüche im Krankheitsfall
§ 104Fortzahlung der Heuer im Krankheitsfall
Unterabschnitt 3
Gewährleistung der medizinischen Betreuung durch den Reeder
§ 107Medizinische Räumlichkeiten und medizinische Ausstattung
Unterabschnitt 4
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
§ 114Allgemeiner Schutz gegen Betriebsgefahren
Unterabschnitt 5
Zugang zu Sozialeinrichtungen an Land
§ 119Sozialeinrichtungen für Seeleute an Land; Verordnungsermächtigungen
Abschnitt 7
Ordnung an Bord und Beschwerderecht
Unterabschnitt 1
Einhaltung der Ordnung an Bord
§ 120Verhalten an Bord
Unterabschnitt 2
Beschwerderecht, Beschwerdeverfahren
§ 127Beschwerderecht
Abschnitt 8
Zeugnisse und Verantwortlichkeit des Flaggenstaates
Unterabschnitt 1
Überprüfung der Arbeits- und Lebensbedingungen auf Schiffen und an Land
§ 129Umfang der Flaggenstaatkontrolle
Unterabschnitt 2
Seearbeitszeugnis und Seearbeits-Konformitätserklärung
§ 130Pflicht zum Mitführen eines Seearbeitszeugnisses, Erteilungsvoraussetzungen
Unterabschnitt 4
Nicht zeugnispflichtige Schiffe
§ 134Nicht zeugnispflichtige Schiffe
Unterabschnitt 5
Anerkannte Organisationen
§ 135Ermächtigung anerkannter Organisationen
Unterabschnitt 6
Rechtsverordnungen
§ 136Rechtsverordnungen
Abschnitt 9
Anforderungen an Schiffe unter ausländischer Flagge und Verantwortlichkeit des Hafenstaates
Unterabschnitt 1
Anforderungen an Schiffe unter ausländischer Flagge
§ 137Anforderungen an Reeder eines Schiffes unter ausländischer Flagge
Unterabschnitt 3
Besatzungsmitglieder auf Schiffen unter ausländischer Flagge
§ 139Beschwerden auf Schiffen unter ausländischer Flagge
Abschnitt 10
Durchsetzung der Arbeits- und Lebensbedingungen
§ 142Zuständigkeiten
Abschnitt 11
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 145Bußgeldvorschriften
Abschnitt 12
Schlussvorschriften
Unterabschnitt 1
Anwendung auf Selbständige
§ 148Selbständige
Unterabschnitt 2
Gebühren, Zurverfügungstellen und Verkünden von Rechtsvorschriften
§ 149Gebühren

§ 80

Sorge für Sachen und Heuerguthaben eines verstorbenen oder vermissten Besatzungsmitglieds

(1) 1 Der Kapitän hat die Sachen eines verstorbenen oder vermissten Besatzungsmitglieds dem Vertreter des Reeders vor Ort zu übergeben. 2 Der Reeder hat sicherzustellen, dass die Sachen unverzüglich an die Erben des verstorbenen oder die Angehörigen des vermissten Besatzungsmitglieds übermittelt werden.

(2) Der Reeder hat das Heuerguthaben eines verstorbenen oder für tot erklärten Besatzungsmitglieds an dessen Erben zu überweisen, bei einem vermissten Besatzungsmitglied an dessen Angehörige.

Abschnitt 4
Berufsausbildung an Bord

§ 81

Vertrag über die Berufsausbildung für einen Beruf an Bord

1 Der Reeder darf die Berufsausbildung eines Besatzungsmitglieds für einen Beruf an Bord nur durchführen, wenn es einen Berufsausbildungsvertrag hat, dessen Form und Inhalt die Anforderungen des § 82 erfüllt. 2 Durch den Berufsausbildungsvertrag wird ein Berufsausbildungsverhältnis begründet. 3 Die Vorschriften des § 10 Absatz 2 bis 5 des Berufsbildungsgesetzes über Abschluss und Wirksamkeit des Berufsausbildungsvertrages und die Verbundausbildung sind entsprechend anzuwenden.

§ 82

Form und Inhalt des Vertrages über die Berufsausbildung an Bord

(1) 1 Der Vertrag über die Berufsausbildung für einen Beruf an Bord bedarf der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen. 2 Der Reeder hat den Auszubildenden und dessen gesetzlichen Vertreter rechtzeitig vor dem beabsichtigten Vertragsschluss einen Vertragsentwurf, einschließlich der nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 12 anzugebenden Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Bordvereinbarungen, auszuhändigen. 3 Der Vertrag über die Berufsausbildung ist vor Beginn der Berufsausbildung abzuschließen und von dem Reeder, den Auszubildenden und deren gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen. 4 Alle Unterzeichnenden müssen unverzüglich eine Ausfertigung des Vertrages über die Berufsausbildung an Bord erhalten.

(2) 1 Beginnt eine Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz zunächst an Land und soll der praktische Teil an Bord durchgeführt werden, ist der Vertrag nach Absatz 1 spätestens vor Beginn der praktischen Ausbildung an Bord abzuschließen. 2 § 11 des Berufsbildungsgesetzes bleibt unberührt.

(3) 1 In den Vertrag über die Berufsausbildung an Bord sind mindestens aufzunehmen:

1. der Name und die Anschrift des Reeders; im Falle eines anderen Ausbildenden dessen vollständiger Name und Anschrift sowie Name und Anschrift des Reeders,
2. der Vorname und Familienname, das Geburtsdatum, der Geburtsort und die Anschrift des Auszubildenden,
3. der Zeitpunkt des Beginns der Berufsausbildung,
4. die Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie das Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll,
5. die Dauer der Berufsausbildung,
6. der Hinweis darauf, dass die Ausbildung auf verschiedenen Schiffen erfolgen kann, sowie die Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte,
7. die Dauer der täglichen regelmäßigen Ausbildungszeit und der Ruhezeiten,
8. die Dauer der Probezeit,
9. die Zusammensetzung und die Höhe der Vergütung einschließlich der Zuschläge, Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen, die jeweils getrennt anzugeben sind, oder die für die Berechnung der Vergütung zugrunde zu legende Formel sowie die Fälligkeit der Vergütung, die Art der Auszahlung und, soweit vorgesehen, die Modalitäten und die Vergütung von Überstunden,
10. die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,
11. das bei der Kündigung des Ausbildungsvertrages einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für eine Kündigung sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage; § 7 des Kündigungsschutzgesetzes ist auch bei einem nicht ordnungsgemäßen Nachweis der Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage anzuwenden,
12. die Angabe der Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Bordvereinbarungen, die auf das Berufsausbildungsverhältnis an Bord anzuwenden sind,
13. die Leistungen der medizinischen Betreuung und der sozialen Sicherheit, die der Reeder als Ausbildender oder der andere Ausbildende dem Auszubildenden zu gewähren hat,
14. der Heimschaffungsanspruch des Auszubildenden,
15. der Ort und das Datum, an dem der Vertrag über die Berufsausbildung an Bord abgeschlossen worden ist.
2 Den Auszubildenden ist der Ort des Dienstantritts an Bord rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.

(4) 1 Für Besatzungsmitglieder von Fischereifahrzeugen sind

1. zusätzlich zu Absatz 3 der Name und das Fischereikennzeichen des Fischereifahrzeuges oder die Namen und die Fischereikennzeichen der Fischereifahrzeuge, auf dem oder denen das Besatzungsmitglied Dienst leisten soll,
2. zusätzlich zu Absatz 3 die Reise oder Reisen, die unternommen werden sollen, falls sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses angegeben werden können,
3. abweichend von Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 die Höhe des Anteils und dessen Berechnungsart, wenn eine Beteiligung am Fangerlös gewährt wird,
in den Berufsausbildungsvertrag aufzunehmen.

(5) 1 Wird die Ausbildung voraussichtlich länger als einen Monat an Bord eines Schiffes unter ausländischer Flagge durchgeführt, sind in den Vertrag zusätzlich aufzunehmen:

1. die Dauer der Ausbildung an Bord des Schiffes unter ausländischer Flagge,
2. die Währung, in der die Vergütung ausgezahlt wird,
3. die zusätzlichen Leistungen, die mit der Ausbildung auf einem Schiff unter ausländischer Flagge verbunden sind,
4. die Bedingungen für die Rückkehr des Auszubildenden.
2 Die Vorschriften über die Eignung und die Zulassung eines Schiffes unter ausländischer Flagge als Ausbildungsstätte bleiben unberührt.

(6) 1 Die Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 7, 9 bis 11, 13 und 14 und Absatz 4 können ersetzt werden durch die Angabe der Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Bordvereinbarungen sowie ähnlicher Regelungen, die für das Berufsausbildungsverhältnis an Bord gelten. 2 Ist in diesen Fällen die jeweilige gesetzliche Regelung maßgebend, so kann hierauf verwiesen werden.

(7) 1 Bei der Änderung wesentlicher Vertragsbedingungen gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend. 2 Satz 1 gilt nicht bei einer Änderung der gesetzlichen Vorschriften, der Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Bordvereinbarungen, die für das Berufsausbildungsverhältnis gelten.

(8) Die Vorschriften der §§ 12 bis 16 des Berufsbildungsgesetzes über nichtige Vereinbarungen, die Pflichten der Auszubildenden und der Ausbildenden während der Berufsausbildung, die Freistellung für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und das Zeugnis sind entsprechend anwendbar.

(9) 1 Hat das Ausbildungsverhältnis bereits vor dem 1. August 2022 bestanden, so ist dem Auszubildenden auf sein Verlangen eine Niederschrift mit den nach Absatz 3 wesentlichen Angaben innerhalb von sieben Tagen nach Zugang der Aufforderung auszuhändigen oder zu übermitteln. 2 Soweit eine früher ausgestellte Niederschrift oder ein schriftlicher Ausbildungsvertrag die nach Absatz 3 erforderlichen Angaben enthält, entfällt diese Verpflichtung.

§ 83

Vertrag über die Berufsausbildung auf Fahrzeugen der kleinen Hochseefischerei oder der Küstenfischerei

1 Erfolgt die Berufsausbildung auf einem Fahrzeug der kleinen Hochseefischerei oder Küstenfischerei, gelten anstelle der §§ 10 und 11 des Berufsbildungsgesetzes die §§ 81 und 82; die übrigen Vorschriften dieses Abschnittes sind nicht anzuwenden. 2 Auf den Berufsausbildungsvertrag sind die Vorschriften der anderen Abschnitte dieses Gesetzes anzuwenden, soweit sich aus dem Wesen und Zweck des Vertrages und aus dem Berufsbildungsgesetz nichts anderes ergibt.

§ 84

Vergütungsanspruch

Reeder haben Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu zahlen, die so zu bemessen ist, dass sie mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich bezogen auf das Ausbildungsjahr, ansteigt.

§ 85

Bemessung und Fälligkeit der Vergütung

(1) 1 Die Vergütung bemisst sich nach Kalendermonaten. 2 Bei Berechnung der Vergütung für einzelne Tage wird der Kalendermonat zu 30 Tagen gerechnet.

(2) 1 Die Vergütung ist mit Ablauf eines jeden Kalendermonats oder bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses fällig. 2 Die Vorschrift des § 19 des Berufsbildungsgesetzes über die Fortzahlung der Vergütung ist entsprechend anzuwenden.

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