Vom 20.4.2013
Zuletzt geändert am 14.3.2023
1Der Reeder trägt die Reisekosten zum Urlaubsort und vom Urlaubsort zum Ort der Wiederaufnahme des Dienstes an Bord oder zu einem anderen vom Reeder bestimmten Ort. 2Hinsichtlich des Umfangs der Reisekosten gilt § 31 entsprechend.