SeeArbG

Seearbeitsgesetz

Vom 20.4.2013 (BGBl. I S. 868)

Zuletzt geändert am 14.3.2023 (BGBl. I S. Nr. 73)

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1Anwendungsbereich
Abschnitt 2
Mindestanforderungen für die Arbeit von Besatzungsmitgliedern auf Schiffen
Unterabschnitt 1
Mindestalter
§ 10Mindestalter des Besatzungsmitglieds
Unterabschnitt 2
Seediensttauglichkeit
§ 11Erfordernis der Seediensttauglichkeit
Unterabschnitt 3
Besatzungsstärke, Besatzungsliste, Befähigungen
§ 21Besatzungsstärke der Schiffe
Unterabschnitt 4
Arbeitsvermittlung
§ 24Verpflichtungen des Reeders
Abschnitt 3
Beschäftigungsbedingungen
Unterabschnitt 1
Heuervertrag, Dienstleistungspflicht
§ 28Heuervertrag
Unterabschnitt 2
Bordanwesenheit, Landgang, Gefahren für das Schiff
§ 34Bordanwesenheitspflicht
Unterabschnitt 3
Heuer
§ 37Anspruch auf Heuer
Unterabschnitt 4
Arbeitszeiten und Ruhezeiten
§ 42Grundsätze für die Gestaltung der Arbeitszeit
Unterabschnitt 5
Urlaub
§ 56Urlaubsanspruch
Unterabschnitt 6
Kündigung und Beendigung des Heuerverhältnisses
§ 65Kündigungsrecht
Unterabschnitt 7
Heimschaffung und Imstichlassen
§ 73Anspruch auf Heimschaffung
Unterabschnitt 8
Verfahren bei Tod von Besatzungsmitgliedern
§ 79Tod des Besatzungsmitglieds
Abschnitt 5
Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen, Verpflegung einschließlich Bedienung
Unterabschnitt 1
Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen
§ 93Anspruch auf Unterkunft
Unterabschnitt 2
Verpflegung einschließlich Bedienung
§ 97Anspruch auf Verpflegung, Unterweisung
Abschnitt 6
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, medizinische und soziale Betreuung
Unterabschnitt 1
Anspruch auf medizinische Betreuung an Bord und an Land
§ 99Anspruch auf medizinische Betreuung
Unterabschnitt 2
Heuerfortzahlung und sonstige Ansprüche im Krankheitsfall
§ 104Fortzahlung der Heuer im Krankheitsfall
Unterabschnitt 3
Gewährleistung der medizinischen Betreuung durch den Reeder
§ 107Medizinische Räumlichkeiten und medizinische Ausstattung
Unterabschnitt 4
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
§ 114Allgemeiner Schutz gegen Betriebsgefahren
Unterabschnitt 5
Zugang zu Sozialeinrichtungen an Land
§ 119Sozialeinrichtungen für Seeleute an Land; Verordnungsermächtigungen
Abschnitt 7
Ordnung an Bord und Beschwerderecht
Unterabschnitt 1
Einhaltung der Ordnung an Bord
§ 120Verhalten an Bord
Unterabschnitt 2
Beschwerderecht, Beschwerdeverfahren
§ 127Beschwerderecht
Abschnitt 8
Zeugnisse und Verantwortlichkeit des Flaggenstaates
Unterabschnitt 1
Überprüfung der Arbeits- und Lebensbedingungen auf Schiffen und an Land
§ 129Umfang der Flaggenstaatkontrolle
Unterabschnitt 2
Seearbeitszeugnis und Seearbeits-Konformitätserklärung
§ 130Pflicht zum Mitführen eines Seearbeitszeugnisses, Erteilungsvoraussetzungen
Unterabschnitt 4
Nicht zeugnispflichtige Schiffe
§ 134Nicht zeugnispflichtige Schiffe
Unterabschnitt 5
Anerkannte Organisationen
§ 135Ermächtigung anerkannter Organisationen
Unterabschnitt 6
Rechtsverordnungen
§ 136Rechtsverordnungen
Abschnitt 9
Anforderungen an Schiffe unter ausländischer Flagge und Verantwortlichkeit des Hafenstaates
Unterabschnitt 1
Anforderungen an Schiffe unter ausländischer Flagge
§ 137Anforderungen an Reeder eines Schiffes unter ausländischer Flagge
Unterabschnitt 3
Besatzungsmitglieder auf Schiffen unter ausländischer Flagge
§ 139Beschwerden auf Schiffen unter ausländischer Flagge
Abschnitt 10
Durchsetzung der Arbeits- und Lebensbedingungen
§ 142Zuständigkeiten
Abschnitt 11
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 145Bußgeldvorschriften
Abschnitt 12
Schlussvorschriften
Unterabschnitt 1
Anwendung auf Selbständige
§ 148Selbständige
Unterabschnitt 2
Gebühren, Zurverfügungstellen und Verkünden von Rechtsvorschriften
§ 149Gebühren

§ 101

Besonderheiten bei der medizinischen Betreuung im Ausland

(1) Hat ein Besatzungsmitglied das Schiff im Ausland wegen Krankheit oder Verletzung verlassen müssen, so kann das Besatzungsmitglied vom Reeder Heilbehandlung und Verpflegung in einem zumutbaren Krankenhaus verlangen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 hat der Reeder dem Besatzungsmitglied zur Befriedigung notwendiger persönlicher Bedürfnisse ein angemessenes Tagegeld zu zahlen, sofern nicht die Heuer nach § 104 fortzuzahlen ist.

§ 102

Ruhen des Anspruchs auf medizinische Betreuung auf Kosten des Reeders

Weigert sich ein Besatzungsmitglied ohne berechtigten Grund, die angebotene Heilbehandlung oder Krankenhausbehandlung anzunehmen, so ruht der Anspruch auf medizinische Betreuung auf Kosten des Reeders für die Dauer der unberechtigten Weigerung.

§ 105

Heimschaffung im Krankheitsfall

(1) 1 Ein Besatzungsmitglied, das wegen Krankheit oder Verletzung im Ausland zurückgelassen ist, kann mit seiner Einwilligung und der des behandelnden Arztes nach Maßgabe des § 73 heimgeschafft werden. 2 Ist das Besatzungsmitglied außerstande, die Einwilligung zu erteilen, oder verweigert es die Einwilligung ohne ausreichenden Grund, so kann sie durch die Berufsgenossenschaft nach Anhörung eines Arztes, der nicht dem seeärztlichen Dienst der Berufsgenossenschaft angehört, ersetzt werden.

(2) 1 Ein Besatzungsmitglied, das nach Abschluss der Kranken- oder Heilbehandlung im Ausland nicht an Bord des Schiffes zurückkehren kann, hat Anspruch auf Heimschaffung nach Maßgabe der §§ 73 und 76. 2 Soweit dem Besatzungsmitglied nicht ein Heueranspruch auf Grund anderer Vorschriften zusteht, hat es während der Dauer der Heimschaffung Anspruch auf ein angemessenes Tagegeld zur Befriedigung notwendiger persönlicher Bedürfnisse.

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