PrüfV

Prüfungsberichteverordnung

Verordnung über den Inhalt der Prüfungsberichte zu den Jahresabschlüssen und den Solvabilitätsübersichten von Versicherungsunternehmen

Vom 19.7.2017 (BGBl. I S. 2846)

Zuletzt geändert am 19.3.2020 (BGBl. I S. 529)

Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften zu Prüfungsberichten
§ 1Anwendungsbereich
Kapitel 2
Berichte zur Prüfung der Solvabilitätsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 4Gegenstand der Berichterstattung
Abschnitt 2
Ansatz und Bewertung
§ 8Ansatz der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten
Abschnitt 3
Besondere Prüfungsgebiete
§ 12Immaterielle Vermögenswerte
Abschnitt 4
Zusammenfassende Feststellungen und Prüfungsvermerk
§ 22Zusammenfassende Feststellungen
Kapitel 3
Bericht zur Prüfung des Jahresabschlusses und Lageberichts
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 24Bestandteile des Prüfungsberichts
Abschnitt 3
Geschäftliche Entwicklung und Lage des Versicherungsunternehmens
§ 28Geschäftliche Entwicklung im Berichtsjahr
Abschnitt 5
Kostenverteilung
§ 34Kostenverteilung
Abschnitt 6
Rückversicherungsgeschäft
§ 35Berichterstattung
Abschnitt 7
Bestimmte Unternehmen
§ 37Pensionskassen
Abschnitt 8a
Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
§ 43aZeitpunkt der Prüfung
Abschnitt 9
Schlussbemerkung
§ 44Schlussbemerkung
Abschnitt 10
Besonderer Teil des Prüfungsberichts
§ 45Allgemeine Erläuterungen
Kapitel 4
Bericht zur Prüfung des Konzernabschlusses und Konzernlageberichts
§ 51In die Konsolidierung einzubeziehende Unternehmen
Kapitel 5
Schlussvorschriften
§ 54Übergangsvorschrift

§ 29

Beurteilung der Vermögenslage

(1) Die Vermögenslage ist unter Angabe der angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden so darzustellen, dass alle Umstände, die zu ihrer sicheren Beurteilung erforderlich sind, erläutert werden.

(2) 1 Besonderheiten und Risiken, die für die Beurteilung der Vermögenslage von Bedeutung sind, sind hervorzuheben. 2 Dabei ist insbesondere einzugehen auf

1. Art und Umfang bilanzunwirksamer Ansprüche und Verpflichtungen,
2. andere Zuzahlungen im Sinne des § 272 Absatz 2 Nummer 4 des Handelsgesetzbuchs, die Gesellschafter in das Eigenkapital geleistet haben, und Nachschüsse und Umlagen der Mitglieder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 182 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
3. Garantien zur Sicherstellung einer ausreichenden Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer,
4. Beteiligungen im Sinne des § 302 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
5. Verfügungsbeschränkungen bei Wertpapieren,
6. den Inhalt der Erklärungen im Sinne des § 251 des Handelsgesetzbuchs in Verbindung mit § 51 Absatz 3 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung, die zugunsten verbundener und anderer Unternehmen abgegeben wurden, und
7. Art und Umfang stiller Reserven und stiller Lasten.

(3) Die Berichterstattung hat sich auch zu erstrecken auf:

1. bedeutende Verträge und schwebende Rechtsstreitigkeiten, soweit sich nachteilige Auswirkungen auf die Vermögenslage ergeben könnten, und die Bildung der notwendigen Rückstellungen und
2. alle abgegebenen Patronatserklärungen unter Darstellung des Inhalts und Beurteilung ihrer Rechtsverbindlichkeit.

(4) 1 Der Prüfer hat über die Anwendung des § 341b Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs zu berichten. 2 Dabei ist die Abweichung zwischen beizulegendem Zeitwert und Börsen- und Marktpreis unter Angabe der Bewertungsmethode und den zugrunde liegenden Annahmen darzustellen. 3 Die Fähigkeit des Unternehmens, die entsprechenden Positionen bis zum Zeitpunkt der erwarteten Wertaufholung zu halten, ist darzustellen und zu beurteilen. 4 Einzugehen ist auch auf die vermiedenen Abschreibungen auf Grund nicht dauerhafter Wertminderungen im Anlagevermögen.

§ 30

Liquiditätslage

(1) 1 Die Art der Liquiditätsvorsorge ist darzustellen. 2 Ergeben sich während der Prüfung Anhaltspunkte dafür, dass die Liquidität des Versicherungsunternehmens nach dem Bilanzstichtag gefährdet ist, so ist darauf einzugehen.

(2) 1 Über Maßnahmen zur Verbesserung der Liquiditätslage ist gegebenenfalls zu berichten. 2 Hierzu gehören auch Angaben über Kreditaufnahmen und über den Kreditrahmen, der dem Unternehmen zur Verfügung steht.

§ 31

Darstellung der Ertragslage

(1) 1 Die Ertragslage ist unter Aufgliederung der ordentlichen und außerordentlichen Aufwendungen und Erträge so darzustellen, dass alle Umstände, die zu einer sicheren Beurteilung der Ertragslage erforderlich sind, erläutert werden. 2 Die einzelnen Posten sind mit denjenigen des Vorjahres zu vergleichen. 3 Besonderheiten bei den einzelnen Aufwands- und Ertragsposten sind zu erläutern. 4 Für das nichtversicherungstechnische Geschäft ist unter Herausstellung der wesentlichen ergebnisbestimmenden Ertrags- und Aufwandsfaktoren zu berichten. 5 Über den Einfluss der Tätigkeit im Ausland auf die Ertragslage ist gesondert zu berichten, sofern er wesentlich ist.

(2) Mögliche Auswirkungen von Risiken auf die Entwicklung der Ertragslage sind darzustellen, dabei ist auch auf Fremdwährungspositionen einzugehen.

(3) Über nicht bilanzwirksame Geschäfte und Verpflichtungen, die einen wesentlichen Einfluss auf die Ertragslage des Versicherungsunternehmens haben können, ist zu berichten.

§ 33

Geschäfte mit besonderen Kapitalanlagen

(1) 1 Bei Geschäften mit besonderen Kapitalanlagen ist deren Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage im Sinne des § 264 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs darzustellen. 2 Als besondere Kapitalanlagen sind insbesondere aufzufassen

1. Derivate,
2. strukturierte Produkte,
3. Hedgefonds,
4. Anlagen in außerbörslichem Eigenkapital,
5. strukturierte Finanzinstrumente, die mit Forderungsrechten besichert sind,
6. mit Kreditrisiken verknüpfte Finanzinstrumente und
7. Rohstoffe.

(2) 1 Bei Geschäften mit derivativen Finanzinstrumenten ist darzulegen, ob die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorlagen. 2 Das Ergebnis aus diesen Geschäften ist darzustellen. 3 Es ist darzustellen, wie sich das Ergebnis aus Geschäften mit Derivaten in den einzelnen Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlust-Rechnung ausgewirkt hat. 4 Darüber hinaus sind diejenigen Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlust-Rechnung aufzuführen, denen Beträge aus Geschäften mit Derivaten zugeordnet wurden. 5 Die Bewertungsmethoden sind darzulegen.

(3) 1 Das Kontrollsystem für den Abschluss, die Abwicklung und die Erfassung der Derivate, insbesondere das Buchungssystem sowie die Kompetenz- und Zeichnungsbefugnisse, sind darzustellen. 2 Dabei ist insbesondere auf die Befolgung von Arbeitsanweisungen der Geschäftsleitung zu diesen Geschäften sowie die Berichterstattung gegenüber dem Vorstand und dem Aufsichtsrat einzugehen. 3 Es ist zu erläutern, ob das Kontrollsystem jederzeit einen Überblick über diese Geschäfte erlaubt. 4 Über die Einhaltung der Anforderungen an Mitarbeitergeschäfte in Derivaten ist zu berichten.

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