(1) Die Vermögenslage ist unter Angabe der angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden so darzustellen, dass alle Umstände, die zu ihrer sicheren Beurteilung erforderlich sind, erläutert werden.
(2) 1 Besonderheiten und Risiken, die für die Beurteilung der Vermögenslage von Bedeutung sind, sind hervorzuheben. 2 Dabei ist insbesondere einzugehen auf
(3) Die Berichterstattung hat sich auch zu erstrecken auf:
(4) 1 Der Prüfer hat über die Anwendung des § 341b Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs zu berichten. 2 Dabei ist die Abweichung zwischen beizulegendem Zeitwert und Börsen- und Marktpreis unter Angabe der Bewertungsmethode und den zugrunde liegenden Annahmen darzustellen. 3 Die Fähigkeit des Unternehmens, die entsprechenden Positionen bis zum Zeitpunkt der erwarteten Wertaufholung zu halten, ist darzustellen und zu beurteilen. 4 Einzugehen ist auch auf die vermiedenen Abschreibungen auf Grund nicht dauerhafter Wertminderungen im Anlagevermögen.
(1) 1 Die Art der Liquiditätsvorsorge ist darzustellen. 2 Ergeben sich während der Prüfung Anhaltspunkte dafür, dass die Liquidität des Versicherungsunternehmens nach dem Bilanzstichtag gefährdet ist, so ist darauf einzugehen.
(2) 1 Über Maßnahmen zur Verbesserung der Liquiditätslage ist gegebenenfalls zu berichten. 2 Hierzu gehören auch Angaben über Kreditaufnahmen und über den Kreditrahmen, der dem Unternehmen zur Verfügung steht.
(1) 1 Die Ertragslage ist unter Aufgliederung der ordentlichen und außerordentlichen Aufwendungen und Erträge so darzustellen, dass alle Umstände, die zu einer sicheren Beurteilung der Ertragslage erforderlich sind, erläutert werden. 2 Die einzelnen Posten sind mit denjenigen des Vorjahres zu vergleichen. 3 Besonderheiten bei den einzelnen Aufwands- und Ertragsposten sind zu erläutern. 4 Für das nichtversicherungstechnische Geschäft ist unter Herausstellung der wesentlichen ergebnisbestimmenden Ertrags- und Aufwandsfaktoren zu berichten. 5 Über den Einfluss der Tätigkeit im Ausland auf die Ertragslage ist gesondert zu berichten, sofern er wesentlich ist.
(2) Mögliche Auswirkungen von Risiken auf die Entwicklung der Ertragslage sind darzustellen, dabei ist auch auf Fremdwährungspositionen einzugehen.
(3) Über nicht bilanzwirksame Geschäfte und Verpflichtungen, die einen wesentlichen Einfluss auf die Ertragslage des Versicherungsunternehmens haben können, ist zu berichten.
(1) 1 Bei Geschäften mit besonderen Kapitalanlagen ist deren Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage im Sinne des § 264 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs darzustellen. 2 Als besondere Kapitalanlagen sind insbesondere aufzufassen
(2) 1 Bei Geschäften mit derivativen Finanzinstrumenten ist darzulegen, ob die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorlagen. 2 Das Ergebnis aus diesen Geschäften ist darzustellen. 3 Es ist darzustellen, wie sich das Ergebnis aus Geschäften mit Derivaten in den einzelnen Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlust-Rechnung ausgewirkt hat. 4 Darüber hinaus sind diejenigen Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlust-Rechnung aufzuführen, denen Beträge aus Geschäften mit Derivaten zugeordnet wurden. 5 Die Bewertungsmethoden sind darzulegen.
(3) 1 Das Kontrollsystem für den Abschluss, die Abwicklung und die Erfassung der Derivate, insbesondere das Buchungssystem sowie die Kompetenz- und Zeichnungsbefugnisse, sind darzustellen. 2 Dabei ist insbesondere auf die Befolgung von Arbeitsanweisungen der Geschäftsleitung zu diesen Geschäften sowie die Berichterstattung gegenüber dem Vorstand und dem Aufsichtsrat einzugehen. 3 Es ist zu erläutern, ob das Kontrollsystem jederzeit einen Überblick über diese Geschäfte erlaubt. 4 Über die Einhaltung der Anforderungen an Mitarbeitergeschäfte in Derivaten ist zu berichten.