Verordnung über den Inhalt der Prüfungsberichte zu den Jahresabschlüssen und den Solvabilitätsübersichten von Versicherungsunternehmen
Vom 19.7.2017
Zuletzt geändert am 19.3.2020
Der Prüfer hat darüber zu berichten, ob die Anordnungen der Bundesanstalt nach § 4 Absatz 1 Satz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes eingehalten werden.