1Bezogen auf die in § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Anzeigepflichten ist die Organisation des Anzeigewesens zu beurteilen. 2Auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Anzeigen ist einzugehen. 3Festgestellte Verstöße sind aufzuführen.