PrüfV

Prüfungsberichteverordnung

Verordnung über den Inhalt der Prüfungsberichte zu den Jahresabschlüssen und den Solvabilitätsübersichten von Versicherungsunternehmen

Vom 19.7.2017

Zuletzt geändert am 29.4.2026

§ 53

Ort der Berichterstattung

Die Berichterstattung nach diesem Kapitel kann auch im Prüfungsbericht für den Einzelabschluss des Mutterunternehmens erfolgen.