PrüfV

Prüfungsberichteverordnung

Verordnung über den Inhalt der Prüfungsberichte zu den Jahresabschlüssen und den Solvabilitätsübersichten von Versicherungsunternehmen

Vom 19.7.2017

Zuletzt geändert am 19.3.2020

§ 52

Mindestanforderungen an den Konzernprüfungsbericht

(1) 1Die wirtschaftliche Lage des Konzerns ist nach Maßgabe der §§ 28 bis 31 darzustellen und zu erläutern. 2Dabei ist insbesondere auf die Konzeption der Steuerung des Konzerns unter Würdigung der Konzernstruktur sowie der Segmentierung in Geschäftsbereiche einzugehen.

(2) Der Prüfungsbericht hat allgemeine Erläuterungen nach Maßgabe des § 45 zu enthalten.

(3) Auf die Ausführungen im Prüfungsbericht eines einzelnen konzernangehörigen Unternehmens kann verwiesen werden, wenn die Lage des Konzerns durch dieses ganz überwiegend bestimmt wird und der Gegenstand des Verweises im Konzernprüfungsbericht selbst hinreichend dargestellt ist.

(4) § 24 Absatz 2 und § 44 sind entsprechend anzuwenden.