PrüfV

Prüfungsberichteverordnung

Verordnung über den Inhalt der Prüfungsberichte zu den Jahresabschlüssen und den Solvabilitätsübersichten von Versicherungsunternehmen

Vom 19.7.2017

Zuletzt geändert am 19.3.2020

Kapitel 4
Bericht zur Prüfung des Konzernabschlusses und Konzernlageberichts

§ 51

In die Konsolidierung einzubeziehende Unternehmen

(1) Im Bericht über die Prüfung des Konzernabschlusses und Konzernlageberichts sind die in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen unter Angabe der Unternehmensart und des Vorliegens einer Einbeziehungspflicht darzustellen.

(2) Der Prüfer hat zu bestätigen, dass alle in die Konsolidierung einzubeziehenden Unternehmen berücksichtigt worden sind.