§ 15
Bewertungsverfahren und -modelle für bestimmte Vermögenswerte
(1)
Im Prüfungsbericht muss der Prüfer auf die Bewertungsmethoden gemäß Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 eingehen und deren zutreffende Anwendung bestätigen.
(2)
Soweit Werte von
1.
Darlehen und Hypothekenforderungen,
2.
Beteiligungen, die nicht unter Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 fallen,
3.
Aktien oder
4.
Anleihen
aus Bewertungsverfahren und -modellen abgeleitet werden, sind Ausführungen zur Angemessenheit dieser Verfahren und Modelle zu machen.