PrüfV

Prüfungsberichteverordnung

Verordnung über den Inhalt der Prüfungsberichte zu den Jahresabschlüssen und den Solvabilitätsübersichten von Versicherungsunternehmen

Vom 19.7.2017

Zuletzt geändert am 19.3.2020

§ 27

Auslandsgeschäft

1Der Prüfer hat über die wesentlichen ausländischen Aktivitäten im Wege des Dienstleistungsverkehrs oder über Niederlassungen zu berichten und die Art des betriebenen Versicherungsgeschäfts darzustellen. 2Dabei ist über Art und Umfang der Tätigkeit im Ausland getrennt nach Ländern innerhalb und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums zu berichten sowie ihr Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu erläutern.