1Der Prüfer hat darauf hinzuweisen, wenn sich die bei der Wahl der Wertansätze ausgeübten Ermessensspielräume wesentlich auf den Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten auswirken. 2Unabhängig davon sind diejenigen Ermessensspielräume, deren Ausübung die Bewertung von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten nicht unerheblich nach oben oder unten beeinflusst, anzugeben und zu beurteilen.