PrüfV

Prüfungsberichteverordnung

Verordnung über den Inhalt der Prüfungsberichte zu den Jahresabschlüssen und den Solvabilitätsübersichten von Versicherungsunternehmen

Vom 19.7.2017

Zuletzt geändert am 19.3.2020

§ 25

Berichtszeitraum

(1) 1Der Zeitraum, auf den sich die Prüfung erstreckt (Berichtszeitraum), ist in der Regel das am Bilanzstichtag endende Geschäftsjahr (Berichtsjahr). 2Der Bilanzstichtag ist der Stichtag des Jahresabschlusses oder des konsolidierten Abschlusses.

(2) Bedeutsame Vorgänge, die nach dem Bilanzstichtag eingetreten und dem Prüfer bekannt geworden sind, sind im Prüfungsbericht zu berücksichtigen und darzulegen.