PrüfV

Prüfungsberichteverordnung

Verordnung über den Inhalt der Prüfungsberichte zu den Jahresabschlüssen und den Solvabilitätsübersichten von Versicherungsunternehmen

Vom 19.7.2017

Zuletzt geändert am 19.3.2020

Abschnitt 2
Ansatz und Bewertung

§ 8

Ansatz der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten

Der Prüfer hat darüber zu berichten, ob die in die Solvabilitätsübersicht einbezogenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten vollständig sind und ob in der Solvabilitätsübersicht Vermögenswerte und Verbindlichkeiten enthalten sind, für die ein Ansatzverbot besteht.