PrüfV

Prüfungsberichteverordnung

Verordnung über den Inhalt der Prüfungsberichte zu den Jahresabschlüssen und den Solvabilitätsübersichten von Versicherungsunternehmen

Vom 19.7.2017 (BGBl. I S. 2846)

Zuletzt geändert am 19.3.2020 (BGBl. I S. 529)

Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften zu Prüfungsberichten
§ 1Anwendungsbereich
Kapitel 2
Berichte zur Prüfung der Solvabilitätsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 4Gegenstand der Berichterstattung
Abschnitt 2
Ansatz und Bewertung
§ 8Ansatz der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten
Abschnitt 3
Besondere Prüfungsgebiete
§ 12Immaterielle Vermögenswerte
Abschnitt 4
Zusammenfassende Feststellungen und Prüfungsvermerk
§ 22Zusammenfassende Feststellungen
Kapitel 3
Bericht zur Prüfung des Jahresabschlusses und Lageberichts
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 24Bestandteile des Prüfungsberichts
Abschnitt 3
Geschäftliche Entwicklung und Lage des Versicherungsunternehmens
§ 28Geschäftliche Entwicklung im Berichtsjahr
Abschnitt 5
Kostenverteilung
§ 34Kostenverteilung
Abschnitt 6
Rückversicherungsgeschäft
§ 35Berichterstattung
Abschnitt 7
Bestimmte Unternehmen
§ 37Pensionskassen
Abschnitt 8a
Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
§ 43aZeitpunkt der Prüfung
Abschnitt 9
Schlussbemerkung
§ 44Schlussbemerkung
Abschnitt 10
Besonderer Teil des Prüfungsberichts
§ 45Allgemeine Erläuterungen
Kapitel 4
Bericht zur Prüfung des Konzernabschlusses und Konzernlageberichts
§ 51In die Konsolidierung einzubeziehende Unternehmen
Kapitel 5
Schlussvorschriften
§ 54Übergangsvorschrift
Abschnitt 2
Angaben zum Versicherungsunternehmen

§ 26

Darstellung der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen

(1) Die wesentlichen Änderungen der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen des Versicherungsunternehmens im Berichtszeitraum sind im Prüfungsbericht darzustellen, wobei insbesondere zu berichten ist über

1. Änderungen der Rechtsform und der Satzung oder des Gesellschaftsvertrags,
2. Änderungen der Kapitalverhältnisse und Gesellschafterverhältnisse,
3. Änderungen der Geschäftsleitung sowie Änderungen ihrer personellen Zusammensetzung mit Angabe der jeweiligen Zuständigkeit der einzelnen Geschäftsleiter,
4. Änderungen der Struktur des Versicherungsgeschäfts,
5. Änderungen der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen und, soweit wesentlich, auch zu anderen Unternehmen,
6. die finanziellen Auswirkungen der Beziehungen zu verbundenen und anderen Unternehmen, wenn sie die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich beeinflussen,
7. Änderungen im organisatorischen Aufbau des Versicherungsunternehmens sowie der unter Risikoaspekten bedeutsamen Ablauforganisation, wobei das aktuelle Organigramm dem Prüfungsbericht als Anlage beizufügen ist,
8. wesentliche Änderungen in den IT-Systemen, wobei die entsprechenden IT-Projekte im Prüfungsbericht darzustellen sind,
9. Änderungen der Zugehörigkeit des Unternehmens zu einem Finanzkonglomerat nach § 1 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes sowie Änderungen des übergeordneten Unternehmens eines Finanzkonglomerats nach § 12 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes,
10. die Organisation des Rechnungswesens und
11. die Ausgestaltung der Innenrevision.

(2) 1 Als Bestandteil der Ausführungen zu Absatz 1 Nummer 6 ist bei Dienstleistungsbeziehungen über Art und Umfang der Leistungen sowie über die Erträge und Aufwendungen je Dienstleistungsverhältnis zu berichten. 2 Die Berichterstattung nach Absatz 1 Nummer 5 kann entfallen, wenn für den Berichtszeitraum ein Abhängigkeitsbericht nach § 312 des Aktiengesetzes aufgestellt wird. 3 Wurde bei verbundenen Unternehmen ein Konzernabschluss oder Abhängigkeitsbericht nicht erstellt oder ein Tochterunternehmen nicht in den Konzernabschluss einbezogen, sind die Gründe hierfür darzulegen.

(3) Der Prüfer hat über die wesentlichen Unternehmensbereiche, die auf andere Unternehmen ausgelagert sind, zu berichten.

§ 27

Auslandsgeschäft

1 Der Prüfer hat über die wesentlichen ausländischen Aktivitäten im Wege des Dienstleistungsverkehrs oder über Niederlassungen zu berichten und die Art des betriebenen Versicherungsgeschäfts darzustellen. 2 Dabei ist über Art und Umfang der Tätigkeit im Ausland getrennt nach Ländern innerhalb und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums zu berichten sowie ihr Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu erläutern.

Abschnitt 3
Geschäftliche Entwicklung und Lage des Versicherungsunternehmens

§ 28

Geschäftliche Entwicklung im Berichtsjahr

(1) Die geschäftliche Entwicklung ist unter Gegenüberstellung der für sie kennzeichnenden Zahlen des Berichtsjahres und des Vorjahres darzustellen und zu erläutern.

(2) 1 Im Rahmen der Berichterstattung nach § 26 Absatz 1 Nummer 10 und 11 ist über die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und über interne Kontrollmaßnahmen zu berichten. 2 Beim Einsatz von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen ist Stellung zu nehmen, ob eine Verfahrensdokumentation vorliegt und das angewandte Verfahren ausreichende Kontrollmaßnahmen enthält. 3 Auf wesentliche Mängel im Rechnungswesen ist hinzuweisen.

§ 30

Liquiditätslage

(1) 1 Die Art der Liquiditätsvorsorge ist darzustellen. 2 Ergeben sich während der Prüfung Anhaltspunkte dafür, dass die Liquidität des Versicherungsunternehmens nach dem Bilanzstichtag gefährdet ist, so ist darauf einzugehen.

(2) 1 Über Maßnahmen zur Verbesserung der Liquiditätslage ist gegebenenfalls zu berichten. 2 Hierzu gehören auch Angaben über Kreditaufnahmen und über den Kreditrahmen, der dem Unternehmen zur Verfügung steht.

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