FGO

Finanzgerichtsordnung

Vom 6.10.1965 (BGBl. I S. 1477)

Neugefasst am 28.3.2001 (BGBl. I S. 442, 2262; 2002 S. 679)

Zuletzt geändert am 24.10.2024 (BGBl. I S. Nr. 328)

Erster Teil
Gerichtsverfassung
Abschnitt I
Gerichte
§ 1
Abschnitt II
Richter
§ 14
Abschnitt III
Ehrenamtliche Richter
§ 16
Abschnitt IV
Gerichtsverwaltung
§ 31
Abschnitt V
Finanzrechtsweg und Zuständigkeit
Unterabschnitt 1
Finanzrechtsweg
§ 33
Unterabschnitt 2
Sachliche Zuständigkeit
§ 35
Unterabschnitt 3
Örtliche Zuständigkeit
§ 38
Zweiter Teil
Verfahren
Abschnitt I
Klagearten, Klagebefugnis, Klagevoraussetzungen, Klageverzicht
§ 40
Abschnitt II
Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 51
Abschnitt III
Verfahren im ersten Rechtszug
§ 63
Abschnitt IV
Urteile und andere Entscheidungen
§ 95
Abschnitt V
Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
Unterabschnitt 1
Revision
§ 115
Unterabschnitt 2
Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge
§ 128
Unterabschnitt 3
Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 134
Dritter Teil
Kosten und Vollstreckung
Abschnitt I
Kosten
§ 135
Abschnitt II
Vollstreckung
§ 150
Vierter Teil
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 155

§ 2

Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit sind
in den Ländern die Finanzgerichte als obere Landesgerichte,
im Bund der Bundesfinanzhof mit dem Sitz in München.

§ 3

(1) Durch Gesetz werden angeordnet

1. die Errichtung und Aufhebung eines Finanzgerichts,
2. die Verlegung eines Gerichtssitzes,
3. Änderungen in der Abgrenzung der Gerichtsbezirke,
4. die Zuweisung einzelner Sachgebiete an ein Finanzgericht für die Bezirke mehrerer Finanzgerichte,
5. die Errichtung einzelner Senate des Finanzgerichts an anderen Orten,
6. der Übergang anhängiger Verfahren auf ein anderes Gericht bei Maßnahmen nach den Nummern 1, 3 und 4, wenn sich die Zuständigkeit nicht nach den bisher geltenden Vorschriften richten soll.

(2) Mehrere Länder können die Errichtung eines gemeinsamen Finanzgerichts oder gemeinsamer Senate eines Finanzgerichts oder die Ausdehnung von Gerichtsbezirken über die Landesgrenzen hinaus, auch für einzelne Sachgebiete, vereinbaren.

§ 4

Für die Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit gelten die Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.

§ 5

(1) 1 Das Finanzgericht besteht aus dem Präsidenten, den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl. 2 Von der Ernennung eines Vorsitzenden Richters kann abgesehen werden, wenn bei einem Gericht nur ein Senat besteht.

(2) 1 Bei den Finanzgerichten werden Senate gebildet. 2 Zoll-, Verbrauchsteuer- und Finanzmonopolsachen sind in besonderen Senaten zusammenzufassen.

(3) 1 Die Senate entscheiden in der Besetzung mit drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, soweit nicht ein Einzelrichter entscheidet. 2 Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden (§ 90a) wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.

(4) 1 Die Länder können durch Gesetz die Mitwirkung von zwei ehrenamtlichen Richtern an den Entscheidungen des Einzelrichters vorsehen. 2 Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.

§ 6

(1) Der Senat kann den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor dem Senat mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) 1 Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf den Senat zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. 2 Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) 1 Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. 2 Auf eine unterlassene Übertragung kann die Revision nicht gestützt werden.

§§ 7–9

(weggefallen)

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