Vom 6.10.1965
Neugefasst am 28.3.2001
Zuletzt geändert am 20.5.2026
Die Beteiligten können Sachverständige auch ablehnen, wenn von deren Heranziehung eine Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder Schaden für ihre geschäftliche Tätigkeit zu befürchten ist.