Vom 6.10.1965
Neugefasst am 28.3.2001
Zuletzt geändert am 20.5.2026
(1) Die Richter werden auf Lebenszeit ernannt, soweit nicht in § 15 Abweichendes bestimmt ist.
(2) Die Richter des Bundesfinanzhofs müssen das 35. Lebensjahr vollendet haben.