FGO

Finanzgerichtsordnung

Vom 6.10.1965

Neugefasst am 28.3.2001

Zuletzt geändert am 24.10.2024

§ 64

(1) 1Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. 2§ 129a Absatz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(2) Der Klage sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden; § 77 Abs. 2 gilt sinngemäß.