Vom 6.10.1965
Neugefasst am 28.3.2001
Zuletzt geändert am 22.12.2023
1Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. 2Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.