Vom 6.10.1965
Neugefasst am 28.3.2001
Zuletzt geändert am 24.10.2024
Auf Grund der Abgabenordnung erlassene Änderungs- und Folgebescheide können nicht in weiterem Umfang angegriffen werden, als sie in dem außergerichtlichen Vorverfahren angefochten werden können.