FGO

Finanzgerichtsordnung

Vom 6.10.1965

Neugefasst am 28.3.2001

Zuletzt geändert am 24.10.2024

Abschnitt III
Ehrenamtliche Richter

§ 16

Der ehrenamtliche Richter wirkt bei der mündlichen Verhandlung und der Urteilsfindung mit gleichen Rechten wie der Richter mit.