Vom 6.10.1965
Neugefasst am 28.3.2001
Zuletzt geändert am 24.10.2024
1Der ehrenamtliche Richter muss Deutscher sein. 2Er soll das 25. Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche oder berufliche Niederlassung innerhalb des Gerichtsbezirks haben.