FGO

Finanzgerichtsordnung

Vom 6.10.1965

Neugefasst am 28.3.2001

Zuletzt geändert am 24.10.2024

§ 12

1Bei jedem Gericht wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. 2Sie wird mit der erforderlichen Anzahl von Urkundsbeamten besetzt.