Vom 6.10.1965
Neugefasst am 28.3.2001
Zuletzt geändert am 22.12.2023
(1) Der Ausschuss wählt aus den Vorschlagslisten mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen die erforderliche Anzahl von ehrenamtlichen Richtern.
(2) Bis zur Neuwahl bleiben die bisherigen ehrenamtlichen Richter im Amt.