Vom 6.10.1965
Neugefasst am 28.3.2001
Zuletzt geändert am 24.10.2024
Ist ein Rechtsbehelf seinem vollen Umfang nach zurückgenommen worden, so wird über die Kosten des Verfahrens nur entschieden, wenn ein Beteiligter Kostenerstattung beantragt.