EnWG

Energiewirtschaftsgesetz

Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung

Vom 7.7.2005 (BGBl. I S. 1970, 3621)

Zuletzt geändert am 21.2.2025 (BGBl. I S. Nr. 51)

Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1Zweck und Ziele des Gesetzes
Teil 2
Entflechtung
Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften für Verteilernetzbetreiber und Transportnetzbetreiber
§ 6Anwendungsbereich und Ziel der Entflechtung
Abschnitt 2
Entflechtung von Verteilernetzbetreibern und Betreibern von Gasspeicheranlagen
§ 7Rechtliche Entflechtung von Verteilernetzbetreibern
Abschnitt 3
Besondere Entflechtungsvorgaben für Transportnetzbetreiber
§ 8Eigentumsrechtliche Entflechtung
Teil 3
Regulierung des Netzbetriebs
Abschnitt 1
Aufgaben der Netzbetreiber
§ 11Betrieb von Energieversorgungsnetzen
Abschnitt 3a
Sondervorschriften für selbstständige Betreiber von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen
§ 28dAnwendungsbereich
Abschnitt 3b
Regulierung von Wasserstoffnetzen
§ 28jAnwendungsbereich der Regulierung von Wasserstoffnetzen
Abschnitt 3c
Regelungen zum Wasserstoff-Kernnetz
§ 28qWasserstoff-Kernnetz
Abschnitt 4
Befugnisse der Regulierungsbehörde, Sanktionen
§ 29Verfahren zur Festlegung und Genehmigung
Teil 3a
Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen und Gewährleistung der Versorgungssicherheit
§ 35aAllgemeines
Teil 4
Energielieferung an Letztverbraucher
§ 36Grundversorgungspflicht
Teil 5
Planfeststellung, Wegenutzung
§ 43Erfordernis der Planfeststellung
Teil 6
Sicherheit und Zuverlässigkeit der Energieversorgung
§ 49Anforderungen an Energieanlagen; Verordnungsermächtigung; Festlegungskompetenz
Teil 7
Behörden
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 54Allgemeine Zuständigkeit
Abschnitt 2
Bundesbehörden
§ 59Organisation
Teil 8
Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
Abschnitt 1
Behördliches Verfahren
§ 65Aufsichtsmaßnahmen
Abschnitt 2
Beschwerde
§ 75Zulässigkeit, Zuständigkeit
Abschnitt 3
Rechtsbeschwerde
§ 86Rechtsbeschwerdegründe
Abschnitt 4
Gemeinsame Bestimmungen
§ 89Beteiligtenfähigkeit
Abschnitt 5
Sanktionen, Bußgeldverfahren
§ 94Zwangsgeld
Abschnitt 6
Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
§ 102Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte
Abschnitt 7
Gemeinsame Bestimmungen für das gerichtliche Verfahren
§ 106Zuständiger Senat beim Oberlandesgericht
Teil 10
Evaluierung, Schlussvorschriften
§§ 112–112a(weggefallen)

§ 28p

Ad-hoc Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit von Wasserstoffnetzinfrastrukturen

(1) 1 Sofern einzelne Wasserstoffnetzinfrastrukturen weder Teil des Wasserstoff-Kernnetzes nach § 28q sind noch gemäß § 15d Absatz 3 Satz 1 bestätigt wurden, haben die Betreiber von Wasserstoffnetzen der Bundesnetzagentur auf Anforderung schriftlich oder in elektronischer Form die Unterlagen vorzulegen, die für die Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit erforderlich sind. 2 Die Bundesnetzagentur kann die Vorlage ergänzender Unterlagen anfordern.

(2) 1 Grundlage der Prüfung und Festlegung der Bedarfsgerechtigkeit der Wasserstoffnetzinfrastrukturen durch die Bundesnetzagentur ist insbesondere ein zwischen Netznutzer und Netzbetreiber abgestimmter Realisierungsfahrplan bezüglich der Wasserstoffinfrastruktur. 2 Aus der Feststellung der Bedarfsgerechtigkeit nach Satz 1 folgt die energiewirtschaftliche Notwendigkeit der Wasserstoffinfrastruktur.

(3) 1 Bei Wasserstoffnetzinfrastruktur, für die ein positiver Förderbescheid nach den Förderkriterien der nationalen Wasserstoffstrategie der Bundesregierung ergangen ist, liegt in der Regel eine Bedarfsgerechtigkeit vor. 2 Gleiches ist anzuwenden bezüglich einer möglichen Wasserstoffnetzinfrastruktur, die im Zusammenhang mit der Festlegung von sonstigen Energiegewinnungsbereichen im Sinne des § 3 Nummer 8 des Windenergie-auf-See-Gesetzes entsteht. 3 Eine Bedarfsgerechtigkeit liegt in der Regel auch bei Wasserstoffnetzinfrastrukturen vor,

1. die dem Zweck der Belieferung von großen industriellen Nachfragern und Industrieclustern, Wasserstoffkraftwerken oder für den Betrieb mit Wasserstoff vorbereiteten Kraftwerken im Sinne des § 28q Absatz 4 Nummer 4c mit Wasserstoff dienen,
2. die nicht Teil des nach § 28q Absatz 8 Satz 1 genehmigten Wasserstoff-Kernnetzes sind, sondern sich an dieses unmittelbar anschließen, und
3. deren planerische Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2032 vorgesehen ist.
4 Die Betreiber von Fernleitungsnetzen, die Betreiber von Wasserstoffnetzen und die Betreiber von sonstigen Rohrleitungsinfrastrukturen, die für den Transport von Wasserstoff umgestellt werden können, sind verpflichtet, in dem Umfang mit den Betreibern von Wasserstoffinfrastrukturen nach Satz 3 zusammenzuarbeiten, der erforderlich ist, um einen Netzzugang nach § 28n Absatz 1 der Wasserstoffinfrastruktur nach Satz 3 an das Kernnetz zu gewährleisten; dabei sind sie insbesondere verpflichtet, alle hierzu erforderlichen Informationen und Daten unverzüglich nach Aufforderung den Betreibern von Wasserstoffinfrastrukturen nach Satz 3 zur Verfügung zu stellen.

(4) Im Fall der Umstellung einer Erdgasinfrastruktur im Fernleitungsnetz muss bezüglich der umzustellenden Wasserstoffnetzinfrastruktur nachgewiesen worden sein, dass die Erdgasinfrastruktur aus dem Fernleitungsnetz herausgenommen werden kann.

(5) 1 Die Bundesnetzagentur hat über die Bedarfsgerechtigkeit der Wasserstoffnetzinfrastruktur innerhalb von vier Monaten nach Eingang der in Absatz 1 genannten Unterlagen zu entscheiden. 2 Ist nach Ablauf der Frist nach Satz 1 keine Entscheidung der Bundesnetzagentur erfolgt, ist die Bedarfsgerechtigkeit als gegeben anzusehen.

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