Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung
Vom 7.7.2005
Zuletzt geändert am 15.7.2024
Laufende Wegenutzungsverträge, einschließlich der vereinbarten Konzessionsabgaben, bleiben unbeschadet ihrer Änderung durch die §§ 36, 46 und 48 im Übrigen unberührt.