EnWG

Energiewirtschaftsgesetz

Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung

Vom 7.7.2005

Zuletzt geändert am 23.10.2024

§ 6d

Betrieb eines Kombinationsnetzbetreibers

Der gemeinsame Betrieb eines Transport- sowie eines Verteilernetzes durch denselben Netzbetreiber ist zulässig, soweit dieser Netzbetreiber die Bestimmungen der §§ 8 oder 9 oder §§ 10 bis 10e einhält.