Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung
Vom 7.7.2005
Zuletzt geändert am 2.12.2025
Die §§ 15 und 16 Absatz 1 bis 4a gelten für Betreiber von Gasverteilernetzen im Rahmen ihrer Verteilungsaufgaben entsprechend, soweit sie für die Sicherheit und Zuverlässigkeit der Gasversorgung in ihrem Netz verantwortlich sind.