Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung
Vom 7.7.2005
Zuletzt geändert am 2.12.2025
Im Wiederaufnahmeverfahren gegen den Bußgeldbescheid der Regulierungsbehörde (§ 85 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) entscheidet das nach § 98 zuständige Gericht.