Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung
Vom 7.7.2005
Zuletzt geändert am 2.12.2025
Die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen (§ 104 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) werden von dem nach § 98 zuständigen Gericht erlassen.