(1) 1 Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen, die Flexibilitätsdienstleistungen für ihr Netz beschaffen, um die Effizienz bei Betrieb und Ausbau ihres Verteilernetzes zu verbessern, haben dies in einem transparenten, diskriminierungsfreien und marktgestützten Verfahren durchzuführen. 2 Die §§ 13, 13a, 14 Absatz 1 und 1c sowie § 14a bleiben unberührt. 3 Dienstleistungen nach § 12h sind keine Flexibilitätsdienstleistungen im Sinne des Satzes 1.
(2) 1 Spezifikationen für die Beschaffung von Flexibilitätsdienstleistungen müssen gewährleisten, dass sich alle Marktteilnehmer wirksam und diskriminierungsfrei beteiligen können. 2 Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben in einem transparenten Verfahren Spezifikationen für die Beschaffung von Flexibilitätsdienstleistungen und für geeignete standardisierte Marktprodukte zu erarbeiten, die von der Bundesnetzagentur zu genehmigen sind.
(3) Abweichend von Absatz 2 kann die Bundesnetzagentur durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 Spezifikationen für die Beschaffung von Flexibilitätsdienstleistungen und geeignete standardisierte Marktprodukte vorgeben.
(4) Die Bundesnetzagentur kann für bestimmte Flexibilitätsdienstleistungen eine Ausnahme von der Verpflichtung zur marktgestützten Beschaffung festlegen, sofern eine solche Beschaffung nicht wirtschaftlich effizient ist oder zu schwerwiegenden Marktverzerrungen oder zu stärkeren Engpässen führen würde.
(1) 1 Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben der Regulierungsbehörde alle zwei Jahre jeweils zum 31. Oktober eines Kalenderjahres, beginnend mit dem Jahr 2026, einen Plan für ihr jeweiliges Elektrizitätsverteilernetz (Netzausbauplan) vorzulegen. 2 Der Netzausbauplan wird auf der Grundlage des nach Absatz 3 zu erstellenden Regionalszenarios erarbeitet, um eine integrierte und vorausschauende Netzplanung zu gewährleisten. 3 Die Regulierungsbehörde kann Anpassungen des Regionalszenarios sowie des Netzausbauplans verlangen.
(2) 1 Zur Erstellung eines Netzausbauplans teilen die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in geographisch abgrenzbare und räumlich zusammenhängende Gebiete (Planungsregionen) auf. 2 Innerhalb einer Planungsregion haben sich die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen zu den Grundlagen ihrer Netzausbauplanung abzustimmen. 3 Die Regulierungsbehörde kann auf Antrag oder von Amts wegen die Aufnahme eines Betreibers eines Elektrizitätsverteilernetzes in eine Planungsregion anordnen.
(3) 1 Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen einer Planungsregion erstellen unter Einbeziehung der Übertragungsnetzbetreiber ein Regionalszenario, welches gemeinsame Grundlage der jeweiligen Netzausbaupläne der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen in der Planungsregion ist. 2 Das Regionalszenario besteht aus einem Entwicklungspfad, der sowohl die für das langfristige Zieljahr 2045 gesetzlich festgelegten sowie weitere klima- und energiepolitische Ziele der Bundesregierung als auch die wahrscheinlichen Entwicklungen für die nächsten fünf und zehn Jahre berücksichtigt. 3 Das Regionalszenario beinhaltet
(4) 1 Der Netzausbauplan enthält insbesondere folgende Angaben:
(5) Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen zu den Absätzen 1 bis 4 treffen.
(6) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben zumindest den Netznutzern der Mittel- und Hochspannungsebene sowie den Betreibern von Übertragungsnetzen zu den sie betreffenden Netzausbauplänen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(7) 1 Bei der Erstellung der Netzausbaupläne haben Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen die Möglichkeiten von Energieeffizienz- und Nachfragesteuerungsmaßnahmen zu berücksichtigen und für Niederspannungsnetze die langfristig erwarteten Anschlüsse von Erzeugungskapazitäten und Lasten anzusetzen. 2 Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates allgemeine Grundsätze für die Berücksichtigung der in Satz 1 genannten Belange festzulegen.
(8) 1 Die Absätze 1 bis 4 sowie 6 und 7 sind nicht anzuwenden auf Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen, an deren Elektrizitätsverteilernetz weniger als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind. 2 Abweichend von Satz 1 sind die Absätze 1 bis 4 sowie 6 und 7 auf Betreiber nach Satz 1 anzuwenden, wenn in dem Elektrizitätsverteilernetz die technisch mögliche Stromerzeugung der beiden vorherigen Jahre aus Windenergie an Land oder aus solarer Strahlungsenergie aus den an das Elektrizitätsverteilernetz angeschlossenen Anlagen auf Veranlassung des Betreibers eines Elektrizitätsverteilernetzes um jeweils mehr als 3 Prozent gekürzt wurde.
(9) 1 Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen nach Absatz 8 Satz 1 sind verpflichtet, Daten nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 an den vorgelagerten Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen zu übermitteln. 2 Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen nach Absatz 1 stimmen sich zumindest innerhalb einer Planungsregion zu den Anforderungen an die zu übermittelnden Daten ab. 3 Dabei haben sie den Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen nach Absatz 8 Satz 1 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(10) Die Errichtung und der Betrieb von Elektrizitätsverteilernetzen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit.
(1) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind verpflichtet, ab dem 1. Januar 2023 zu den in den folgenden Absätzen genannten Zwecken eine gemeinsame Internetplattform einzurichten und zu betreiben.
(2) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben spätestens ab dem 1. Januar 2024 sicherzustellen, dass Anschlussbegehrende von Anlagen gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sowie Letztverbraucher, einschließlich Anlagen nach § 3 Nummer 15d und 25, über die gemeinsame Internetplattform auf die Internetseite des zuständigen Netzbetreibers gelangen können, um dort Informationen für ein Netzanschlussbegehren nach § 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder die im Rahmen eines Netzanschlusses nach § 18 erforderlichen Informationen zu übermitteln.
(2a) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben spätestens ab dem 1. Januar 2025 sicherzustellen, dass jedermann auf der gemeinsamen Internetplattform kostenlosen Zugang zu den technischen Anschlussbedingungen nach § 19 Absatz 1 sowie zu den Begründungen der Ergänzungen im Sinne des § 19 Absatz 1a Satz 4 erhält.
(3) Die Beteiligung nach § 14d Absatz 6 hat über die gemeinsame Internetplattform zu erfolgen.
(4) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen veröffentlichen auf der gemeinsamen Internetplattform mindestens Folgendes:
(5) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben die Regulierungsbehörde auf die Veröffentlichungen nach Absatz 4 in Textform hinzuweisen.
(6) Die Regulierungsbehörde kann die Übermittlung einer Zusammenfassung der Stellungnahmen nach § 14d Absatz 6 in Textform verlangen.
(7) Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen zu den Absätzen 1 bis 5 treffen.
(1) Betreiber von Fernleitungsnetzen haben den Gastransport durch ihr Netz unter Berücksichtigung der Verbindungen mit anderen Netzen zu regeln und mit der Bereitstellung und dem Betrieb ihrer Fernleitungsnetze im nationalen und internationalen Verbund zu einem sicheren und zuverlässigen Gasversorgungssystem in ihrem Netz und damit zu einer sicheren Energieversorgung beizutragen.
(2) 1 Um zu gewährleisten, dass der Transport und die Speicherung von Erdgas in einer mit dem sicheren und effizienten Betrieb des Verbundnetzes zu vereinbarenden Weise erfolgen kann, haben Betreiber von Fernleitungsnetzen, Speicher- oder LNG-Anlagen jedem anderen Betreiber eines Gasversorgungsnetzes, mit dem die eigenen Fernleitungsnetze oder Anlagen technisch verbunden sind, die notwendigen Informationen bereitzustellen. 2 Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, Betreibern von Fernleitungsnetzen unverzüglich die Informationen einschließlich etwaiger Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bereitzustellen, die notwendig sind, damit die Fernleitungsnetze sicher und zuverlässig betrieben, gewartet und ausgebaut werden können. 3 Die Betreiber von Fernleitungsnetzen haben sicherzustellen, ihnen nach Satz 2 zur Kenntnis gelangte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ausschließlich so zu den dort genannten Zwecken zu nutzen, dass deren unbefugte Offenbarung ausgeschlossen ist.
(3) Betreiber von Fernleitungsnetzen haben dauerhaft die Fähigkeit ihrer Netze sicherzustellen, die Nachfrage nach Transportdienstleistungen für Gas zu befriedigen und insbesondere durch entsprechende Transportkapazität und Zuverlässigkeit der Netze zur Versorgungssicherheit beizutragen.
(1) Alle zwei Jahre, erstmals im Jahr 2025, haben die Betreiber von Fernleitungsnetzen und die regulierten Betreiber von Wasserstofftransportnetzen einen nationalen Netzentwicklungsplan für das Fernleitungs- und Wasserstofftransportnetz (Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff) zu erstellen.
(2) Die Betreiber von Fernleitungsnetzen und die regulierten Betreiber von Wasserstofftransportnetzen richten spätestens bis zum Ablauf des 31. Mai 2024 gemeinsam eine Koordinierungsstelle ein, die insbesondere folgende Aufgaben wahrnimmt:
(3) 1 Es ist sicherzustellen, dass alle Betreiber von Fernleitungsnetzen und alle regulierten Betreiber von Wasserstofftransportnetzen in gleicher und diskriminierungsfreier Weise an der Einrichtung und Erfüllung der Aufgaben der Koordinierungsstelle mitwirken können. 2 Die kartellrechtlichen Vorschriften sind bei der Einrichtung der Koordinierungsstelle und ihrer Aufgabenwahrnehmung zu beachten. 3 Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorgaben zur Ausgestaltung der Koordinierungsstelle zu machen. 4 Die Regulierungsbehörde überprüft anhand der bis dahin zur Erstellung der Netzentwicklungspläne und Szenariorahmen abgelaufenen Prozesse und unter Berücksichtigung insbesondere von deren Übereinstimmung mit den geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowie von Effizienzaspekten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027, ob die Aufgaben der Koordinierungsstelle zu einem späteren Zeitpunkt durch eine neu zu gründende juristische Person des Privatrechts wahrgenommen werden sollen. 5 Die Ergebnisse der Überprüfung sind dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz unverzüglich in Berichtsform zur Verfügung zu stellen.
(4) 1 Die Koordinierungsstelle erstellt und betreibt eine Datenbank für Gas und Wasserstoff. 2 Die Datenbank enthält die Netzmodelle, bestehend aus der Netztopologie und den angesetzten Kapazitäten, die von den Betreibern von Fernleitungsnetzen und den regulierten Betreibern von Wasserstofftransportnetzen bei der Erstellung des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff zugrunde zu legen sind. 3 Hierzu stellen die Betreiber von Fernleitungsnetzen und die regulierten Betreiber von Wasserstofftransportnetzen der Koordinierungsstelle spätestens mit Übermittlung des Entwurfs des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff nach § 15c Absatz 1 Satz 1 alle dem Entwurf zugrunde liegenden Daten zur Verfügung. 4 Die Koordinierungsstelle überführt diese Daten unverzüglich in die Datenbank. 5 Die Daten sind von den Betreibern von Fernleitungsnetzen und den regulierten Betreibern von Wasserstofftransportnetzen so aufzubereiten und zur Verfügung zu stellen, dass ein fachkundiger Dritter den Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff vollständig nachvollziehen und die Koordinierungsstelle eine eigene Modellierung erstellen kann. 6 Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen zu Inhalt und Ausgestaltung der Datenbank treffen. 7 Die Betreiber von Gasverteilernetzen, von Wasserstoffnetzen, die kein Transportnetz darstellen, von sonstigen Leitungsinfrastrukturen, die auf Wasserstoff umgestellt werden können, und von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung erhalten Zugang zur Datenbank, soweit sie ein berechtigtes Interesse gegenüber der Koordinierungsstelle darlegen und bei Bedarf nachweisen. 8 Sie sind zum vertraulichen Umgang mit den Daten verpflichtet; insbesondere dürfen sie die Daten nicht an Dritte weitergeben oder veröffentlichen. 9 Die Regulierungsbehörde und das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz haben uneingeschränkten Zugang zur Datenbank.
(5) 1 Die Betreiber von Fernleitungsnetzen, von Wasserstofftransportnetzen, von Gasverteilernetzen, von Wasserstoffnetzen, die kein Transportnetz darstellen, von sonstigen Leitungsinfrastrukturen, die auf Wasserstoff umgestellt werden können, sowie von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung sind berechtigt und verpflichtet, mit der Koordinierungsstelle und untereinander in dem Umfang zusammenzuarbeiten, der erforderlich ist, um eine sachgerechte Erstellung des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff zu gewährleisten. 2 Betreiber von Gasverteilernetzen, von Wasserstoffnetzen, die kein Transportnetz darstellen, von sonstigen Leitungsinfrastrukturen, die auf Wasserstoff umgestellt werden können, sowie von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung sind insbesondere verpflichtet, den Betreibern von Fernleitungsnetzen und regulierten Betreibern von Wasserstofftransportnetzen sowie der Koordinierungsstelle alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur sachgerechten Erstellung des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff und zur Wahrnehmung der der Koordinierungsstelle nach den Absätzen 2 und 4 Satz 1 obliegenden Aufgaben erforderlich sind.
(1) 1 Die Betreiber von Fernleitungsnetzen und die regulierten Betreiber von Wasserstofftransportnetzen sind verpflichtet, gemeinsam alle zwei Jahre, erstmals im Jahr 2024, einen Szenariorahmen für den Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff zu erstellen und an die Koordinierungsstelle zu übermitteln. 2 Sie sind verpflichtet, alle betroffenen Netzbetreiber bei der Erstellung des Szenariorahmens angemessen einzubinden. 3 Betroffene Netzbetreiber im Sinne von Satz 2 sind insbesondere Betreiber von Gasverteilernetzen, von Wasserstoffnetzen, die kein Transportnetz darstellen, von sonstigen Leitungsinfrastrukturen, die auf Wasserstoffleitungen umgestellt werden können, und von Elektrizitätsversorgungsnetzen.
(2) 1 Der nach Absatz 1 zu erstellende Szenariorahmen umfasst mindestens drei Szenarien, die mindestens für die nächsten zehn und höchstens 15 Jahre die Bandbreite wahrscheinlicher Entwicklungen im Rahmen der klima- und energiepolitischen Ziele der Bundesregierung abdecken. 2 Drei weitere Szenarien müssen das Jahr 2045 betrachten und eine Bandbreite von wahrscheinlichen Entwicklungen darstellen, welche sich an den gesetzlich festgelegten sowie weiteren klima- und energiepolitischen Zielen der Bundesregierung ausrichten.
(3) 1 Für die Szenarien nach Absatz 2 sind angemessene Annahmen zugrunde zu legen über die Entwicklung der Gewinnung oder Erzeugung, der Versorgung und des Verbrauchs von Gas und Wasserstoff und deren Austausch mit anderen Ländern sowie der Dekarbonisierung. 2 Zudem sind geplante Investitionsvorhaben in die regionale und gemeinschaftsweite Netzinfrastruktur sowie in Bezug auf Gas- und Wasserstoffspeicheranlagen und LNG-Wiederverdampfungsanlagen und die Auswirkungen denkbarer Störungen der Versorgung zu berücksichtigen. 3 Der Szenariorahmen hat die Festlegungen der Systementwicklungsstrategie sowie Wärmepläne angemessen zu berücksichtigen; dabei können auch geeignete Transformationspläne der Verteilernetzbetreiber berücksichtigt werden.
(4) 1 Die Koordinierungsstelle legt den Entwurf des Szenariorahmens der Regulierungsbehörde spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni eines jeden geraden Kalenderjahres, erstmals zum Ablauf des 30. Juni 2024, zur Genehmigung vor. 2 Die Regulierungsbehörde hat den Entwurf des Szenariorahmens auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt zu machen und gibt der Öffentlichkeit einschließlich tatsächlicher oder potenzieller Netznutzer sowie betroffener Netzbetreiber im Sinne von Absatz 1 Satz 2 und 3 Gelegenheit zur Äußerung.
(5) 1 Die Regulierungsbehörde soll den Szenariorahmen unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung innerhalb von sechs Monaten nach Zugang des von der Koordinierungsstelle nach Absatz 4 vorgelegten Entwurfs genehmigen. 2 Die Regulierungsbehörde kann nähere Bestimmungen zu Inhalt und Verfahren der Erstellung des Szenariorahmens, insbesondere zu den Betrachtungszeiträumen nach Absatz 2, treffen. 3 Die Genehmigung ist nicht selbstständig durch Dritte anfechtbar.