EnWG

Energiewirtschaftsgesetz

Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung

Vom 7.7.2005 (BGBl. I S. 1970, 3621)

Zuletzt geändert am 21.2.2025 (BGBl. I S. Nr. 51)

Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1Zweck und Ziele des Gesetzes
Teil 2
Entflechtung
Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften für Verteilernetzbetreiber und Transportnetzbetreiber
§ 6Anwendungsbereich und Ziel der Entflechtung
Abschnitt 2
Entflechtung von Verteilernetzbetreibern und Betreibern von Gasspeicheranlagen
§ 7Rechtliche Entflechtung von Verteilernetzbetreibern
Abschnitt 3
Besondere Entflechtungsvorgaben für Transportnetzbetreiber
§ 8Eigentumsrechtliche Entflechtung
Teil 3
Regulierung des Netzbetriebs
Abschnitt 1
Aufgaben der Netzbetreiber
§ 11Betrieb von Energieversorgungsnetzen
Abschnitt 3a
Sondervorschriften für selbstständige Betreiber von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen
§ 28dAnwendungsbereich
Abschnitt 3b
Regulierung von Wasserstoffnetzen
§ 28jAnwendungsbereich der Regulierung von Wasserstoffnetzen
Abschnitt 3c
Regelungen zum Wasserstoff-Kernnetz
§ 28qWasserstoff-Kernnetz
Abschnitt 4
Befugnisse der Regulierungsbehörde, Sanktionen
§ 29Verfahren zur Festlegung und Genehmigung
Teil 3a
Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen und Gewährleistung der Versorgungssicherheit
§ 35aAllgemeines
Teil 4
Energielieferung an Letztverbraucher
§ 36Grundversorgungspflicht
Teil 5
Planfeststellung, Wegenutzung
§ 43Erfordernis der Planfeststellung
Teil 6
Sicherheit und Zuverlässigkeit der Energieversorgung
§ 49Anforderungen an Energieanlagen; Verordnungsermächtigung; Festlegungskompetenz
Teil 7
Behörden
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 54Allgemeine Zuständigkeit
Abschnitt 2
Bundesbehörden
§ 59Organisation
Teil 8
Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
Abschnitt 1
Behördliches Verfahren
§ 65Aufsichtsmaßnahmen
Abschnitt 2
Beschwerde
§ 75Zulässigkeit, Zuständigkeit
Abschnitt 3
Rechtsbeschwerde
§ 86Rechtsbeschwerdegründe
Abschnitt 4
Gemeinsame Bestimmungen
§ 89Beteiligtenfähigkeit
Abschnitt 5
Sanktionen, Bußgeldverfahren
§ 94Zwangsgeld
Abschnitt 6
Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
§ 102Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte
Abschnitt 7
Gemeinsame Bestimmungen für das gerichtliche Verfahren
§ 106Zuständiger Senat beim Oberlandesgericht
Teil 10
Evaluierung, Schlussvorschriften
§§ 112–112a(weggefallen)

§ 21a

Regulierungsvorgaben für Anreize für eine effiziente Leistungserbringung; Festlegungskompetenz

(1) 1 Nach Maßgabe von Festlegungen oder Genehmigungen der Regulierungsbehörde nach § 29 Absatz 1 können Entgelte für den Netzzugang der Betreiber von Energieversorgungsnetzen ergänzend zu einer Entgeltbildung nach § 21 auch durch eine Methode bestimmt werden, die Anreize für eine effiziente Leistungserbringung setzt (Anreizregulierung). 2 Die Anreizregulierung kann insbesondere Vorgaben von Obergrenzen, die in der Regel für die Höhe der Entgelte für den Netzzugang oder die Gesamterlöse aus Entgelten für den Netzzugang gebildet werden, für eine Regulierungsperiode unter Berücksichtigung von Effizienzvorgaben beinhalten. 3 Die Obergrenzen und Effizienzvorgaben sind auf einzelne Netzbetreiber bezogen, sofern die Regulierungsbehörde in einer Festlegung nach Absatz 3 Satz 1 nichts anderes bestimmt. 4 Bei der Ermittlung von Obergrenzen sollen die durch den jeweiligen Netzbetreiber beeinflussbaren Kostenanteile und die von ihm nicht beeinflussbaren Kostenanteile unterschieden werden. 5 Die Effizienzvorgaben sollen so gestaltet und über die Regulierungsperiode verteilt sein, dass der betroffene Netzbetreiber die Vorgaben unter Nutzung der ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen erreichen und übertreffen kann. 6 Sie sollen objektive strukturelle Unterschiede berücksichtigen und sich nur auf den beeinflussbaren Kostenanteil beziehen. 7 Die Methode zur Ermittlung von Effizienzvorgaben muss so gestaltet sein, dass eine geringfügige Änderung einzelner Parameter der zugrunde gelegten Methode nicht zu einer, insbesondere im Vergleich zur Bedeutung, überproportionalen Änderung der Vorgaben führt.

(2) Im Einklang mit dem Zweck des Gesetzes nach § 1 Absatz 1 kann die Regulierungsbehörde insbesondere Entscheidungen durch Festlegungen oder Genehmigungen nach § 29 Absatz 1 treffen zur Entwicklung und Ausgestaltung eines Anreizregulierungsmodells unter Anwendung ökonomischer, ökonometrischer und regulatorischer Methoden, die dem Stand der Wissenschaft entsprechen müssen.

(3) 1 Die Bundesnetzagentur kann zur näheren Ausgestaltung des Anreizregulierungsmodells Festlegungen treffen und Maßnahmen des Netzbetreibers auf Antrag genehmigen. 2 Dabei soll auch ein vorausschauender Netzausbau zur Verfolgung des Zwecks und der Ziele des § 1 berücksichtigt werden. 3 Im Rahmen ihrer Befugnisse kann die Regulierungsbehörde insbesondere Regelungen treffen

1. zur zeitlichen Dauer und Abfolge von Regulierungsperioden, wobei deren Dauer fünf Jahre nicht überschreiten sollte, und zum hierfür relevanten Bezugsjahr,
2. zur Bestimmung eines Ausgangsniveaus oder einer Kostenbasis,
3. zur Unterscheidung von beeinflussbaren Kostenanteilen und solchen Kostenanteilen, bei denen keine Effizienzvorgaben umsetzbar oder die einer gesonderten nationalen oder europäischen Verfahrensregulierung unterworfen sind, einschließlich ihrer Anpassbarkeit im Verlauf einer Regulierungsperiode; sie kann dabei insbesondere Kostenanteile als nicht beeinflussbar ansehen, die sich aus tatsächlich entstehenden Betriebssteuern und Abgaben sowie aus gesetzlichen Abnahme- und Vergütungspflichten ergeben können, sowie Kosten, die sich aus anderen gesetzlichen Übernahmeverpflichtungen des Netzbetreibers im Zusammenhang mit dem Netzbetrieb einschließlich Digitalisierungsmaßnahmen ergeben können,
4. zu Effizienzvorgaben durch Bestimmung von Effizienzzielen, die die objektiven strukturellen Unterschiede der einzelnen Netzbetreiber angemessen berücksichtigen, auf Grundlage eines oder mehrerer Verfahren zur Effizienzmessung,
5. zur Ermittlung und näheren Ausgestaltung von Qualitätsvorgaben, die etwa auf der Grundlage einer Bewertung von Netzzuverlässigkeitskenngrößen oder Netzleistungsfähigkeitskenngrößen ermittelt werden, unter Berücksichtigung von objektiven strukturellen Unterschieden der einzelnen Netzbetreiber,
6. zu einem Ausgleichsmechanismus, der insbesondere die Auswirkungen jährlich schwankender Mengen sowie Abweichungen zwischen tatsächlich entstandenen Kosten und zulässigen Erlösen abzubilden hat (Regulierungskonto),
7. zum Verfahren bei der Berücksichtigung der Inflationsrate unter Einbeziehung der Besonderheiten der Einstandspreisentwicklung und des Produktivitätsfortschritts in der Netzwirtschaft,
8. zur Ausgestaltung von Anreizen für die Verringerung von Kosten für Engpassmanagement,
9. zu Verfahren zur Berücksichtigung von Netzübergängen,
10. zu vereinfachten Verfahren für kleinere Netzbetreiber,
11. zur Erhebung der für die Durchführung einer Anreizregulierung erforderlichen Daten durch die Regulierungsbehörde einschließlich Umfang, Zeitpunkt und Form, insbesondere zu den zulässigen Datenträgern und Übertragungswegen, sowie
12. zu einem Aufschlag auf die Erlösobergrenze für solche Kapitalkosten, die im Laufe einer Regulierungsperiode auf Grund getätigter Investitionen in den Bestand betriebsnotwendiger Anlagegüter entstehen.
4 Die Regulierungsbehörde kann dabei von einer Rechtsverordnung nach § 21a Absatz 6 in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung abweichen oder ergänzende Regelungen treffen.

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