EnWG

Energiewirtschaftsgesetz

Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung

Vom 7.7.2005

Zuletzt geändert am 29.3.2026

§ 108

Ausschließliche Zuständigkeit

Die Zuständigkeit der nach diesem Gesetz zur Entscheidung berufenen Gerichte ist ausschließlich.