EnWG

Energiewirtschaftsgesetz

Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung

Vom 7.7.2005

Zuletzt geändert am 2.12.2025

§ 28c

Technische Vereinbarungen über den Betrieb von Gasverbindungsleitungen mit Drittstaaten

1Betreiber von Fernleitungsnetzen können technische Vereinbarungen über den Betrieb von Fernleitungen mit Fernleitungsnetzbetreibern in Drittstaaten abschließen, sofern diese deutschem oder europäischem Recht nicht widersprechen. 2Bestehende und neu abgeschlossene Vereinbarungen sind der Regulierungsbehörde anzuzeigen.