(1) 1Als Grundlage für die Personalentwicklung sind Personalentwicklungskonzepte zu erstellen. 2Über die Gestaltung entscheidet die oberste Dienstbehörde. 3Sie kann diese Befugnis auf andere Behörden übertragen. 4Die Bundesakademie für öffentliche Verwaltung hat die Aufgabe, die Behörden bei der Entwicklung von Personalentwicklungskonzepten auf Anfrage fachlich zu beraten.
(2) 1Im Rahmen der Personalentwicklungskonzepte sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung durch Personalführungs- und Personalentwicklungsmaßnahmen zu erhalten und zu fördern. Zu diesen Maßnahmen gehören insbesondere