(1) Wer nicht die Voraussetzungen des § 7 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a erfüllt, darf nur eingestellt werden, wenn
(2) 1Andere Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 1 müssen durch ihre Lebens- und Berufserfahrung befähigt sein, im Beamtendienst die Aufgaben ihrer künftigen Laufbahn wahrzunehmen. 2Eine bestimmte Vorbildung darf außer im Fall des Absatzes 3 von ihnen nicht gefordert werden.
(3) Ist eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich, ist eine Einstellung als andere Bewerberin und anderer Bewerber nicht möglich.
(4) Das Verfahren zur Feststellung der Laufbahnbefähigung nach § 8 Absatz 2 regelt der Bundespersonalausschuss.