BLV

Bundeslaufbahnverordnung

Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten

Vom 12.2.2009

Zuletzt geändert am 19.7.2024

Unterabschnitt 3
Anerkennung von Befähigungen

§ 18

Einfacher Dienst

Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des einfachen Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt neben den Bildungsvoraussetzungen eine abgeschlossene Berufsausbildung voraus.