Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten
Vom
12.2.2009
Zuletzt geändert am
19.7.2024
Unterabschnitt 3
Anerkennung von Befähigungen
§ 18
Einfacher Dienst
Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des einfachen Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt neben den Bildungsvoraussetzungen eine abgeschlossene Berufsausbildung voraus.