(1) Bei Personen, die ein Hochschulstudium und eine hauptberufliche Tätigkeit, die für Beamtinnen und Beamte als Aufstiegsverfahren nach § 47 mit Hochschulstudium und berufspraktischer Einführung eingerichtet sind, absolviert haben, kann bei der Zulassung zu einer Laufbahn des gehobenen Dienstes von der Voraussetzung der hauptberuflichen Tätigkeit nach § 17 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c des Bundesbeamtengesetzes abgesehen werden.
(2) Abweichend von § 17 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c des Bundesbeamtengesetzes können für die Zulassung zu den Laufbahnen des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes sowie des gehobenen naturwissenschaftlichen Dienstes anstelle eines an einer Hochschule erworbenen Bachelors berücksichtigt werden:
(3) Beamtinnen und Beamte, die bei einem anderen Dienstherrn eine Aufstiegsausbildung abgeschlossen haben, die inhaltlich den Anforderungen einer fachspezifischen Qualifizierung für den Aufstieg in eine Laufbahn des gehobenen Dienstes nach § 46 entspricht, können abweichend von § 17 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Bundesbeamtengesetzes zu Laufbahnen des gehobenen Dienstes zugelassen werden.