Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten
Vom
11.3.2026
§ 22
Einfacher Dienst
Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des einfachen Dienstes setzt neben den Bildungsvoraussetzungen eine abgeschlossene Berufsausbildung voraus.