(1) Fachspezifische Qualifizierungen dauern
(2) Fachspezifische Qualifizierungen bestehen aus einer fachtheoretischen Ausbildung und einer berufspraktischen Einführung.
(3) Die fachtheoretische Ausbildung soll folgenden Zeitraum nicht unterschreiten:
(4) Die fachtheoretische Ausbildung vermittelt entsprechend den Anforderungen der Laufbahn Folgendes:
(5) 1Während der berufspraktischen Einführung werden die Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn wahrgenommen. 2Die Einführung schließt mit einer dienstlichen Beurteilung ab, aus der hervorgeht, ob sich die Beamtin oder der Beamte in der nächsthöheren Laufbahn bewährt hat. 3Beim Aufstieg in den mittleren Dienst kann die berufspraktische Einführung verkürzt werden, wenn die Beamtinnen und Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit hinreichende für die neue Laufbahn qualifizierende Kenntnisse erworben haben. 4Die Verkürzung darf höchstens sechs Monate betragen. 5Beim Aufstieg in den höheren Dienst soll die Beamtin oder der Beamte während der berufspraktischen Einführung in zwei Verwendungsbereichen eingesetzt werden.
(6) 1Der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm beauftragter unabhängiger Ausschuss stellt nach einer Vorstellung der Beamtin oder des Beamten fest, ob die fachspezifische Qualifizierung erfolgreich abgeschlossen ist. 2Mit Zustimmung des Bundespersonalausschusses kann die oberste Dienstbehörde oder können von ihr bestimmte unmittelbar nachgeordnete Behörden das Feststellungsverfahren selbst regeln und durchführen. 3Das Feststellungsverfahren kann einmal wiederholt werden.